In einem jüngst vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag mit einer Altersklausel unterschrieben, der jedoch noch nicht vom Arbeitgeber unterzeichnet worden war. Der Arbeitgeber unterzeichnete den Arbeitsvertrag erst am nächsten Tag, der Arbeitnehmer trat sodann seinen Dienst an. Zwischen den Parteien war streitig, ob dem Arbeitnehmer vor Dienstbeginn ein von beiden Parteien unterzeichnetes Arbeitsvertragsexemplar ausgehändigt worden war.
Nachdem sich der Arbeitgeber auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Erreichens der Regelaltersgrenze berufen hatte, reichte der Kläger hiergegen Klage ein und vertrat die Auffassung, dass die Altersgrenze überraschend, unklar und intransparent sei und die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG nicht gewahrt sei.
Altersgrenzen sind weder überraschend, noch unklar, noch intransparent
Das Bundesarbeitsgericht vertrat in seiner Entscheidung zunächst die Auffassung, dass derartige Altersgrenzen weder überraschend, noch unklar, noch intransparent seien. Darüber hinaus könne eine derartige Altersgrenzenregelung nicht nur in Tarifverträgen, sondern auch in Arbeitsverträgen vereinbart werden. Das Bundesarbeitsgericht wies weiter darauf hin, dass der Arbeitnehmer durch eine derartige Altersgrenze nicht in unzulässiger Weise wegen des Alters im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) diskriminiert werde. Allerdings sei für die Wirksamkeit einer derartigen Bestimmung das Schriftformerfordernis nach § 14 Abs. 4 TzBfG einzuhalten, da es sich bei derartigen Verträgen um befristete Arbeitsverträge handele.
Parteien müssen vor Vertragsbeginn Zugang zum unterzeichneten Arbeitsvertrag haben
Die Wahrung der Schriftform für die Befristung eines Arbeitsvertrages erfordere den Zugang zum unterzeichneten Arbeitsvertrag bei beiden Vertragsparteien vor Vertragsbeginn. Die Schriftform – so das Bundesarbeitsgericht – sei nicht schon dadurch gewahrt, dass eine einheitliche Vertragsurkunde von beiden Parteien vor Vertragsbeginn unterzeichnet worden sei. Habe nur der Arbeitnehmer den vom Arbeitgeber vorformulierten aber noch nicht unterschriebenen Arbeitsvertrag unterzeichnet an den Arbeitgeber zurückgegeben, genüge es zur Wahrung der Schriftform für die Befristung nicht, dass der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag seinerseits unterzeichne. Hier müsse dem Arbeitnehmer auch seine schriftliche Annahmeerklärung zugegangen sein.
BAG: Wenn die Schriftform nicht gewahrt wird, sind Altersgrenzen unwirksam
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts macht deutlich, dass der Arbeitgeber auch erhöhte Sorgfalt beim Abschluss von Arbeitsverträgen mit Altersgrenzen anzuwenden hat, die nach allgemeinem Verständnis als unbefristete Arbeitsverträge gelten. Wird das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG nicht beachtet, wären derartige Altersgrenzen unwirksam. Es ist daher darauf zu achten, dass vor Dienstbeginn beide Seiten einen von beiden Parteien unterzeichneten Arbeitsvertrag in den Händen halten. Im Übrigen ist der Arbeitgeber hinsichtlich des Zugangs des schriftlichen Arbeitsvertrages beim Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig.
– Rechtsanwalt Hartwig Kühlhorn —
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