Der Kläger ist bei der Beklagten als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt. Die Beklagte ordnete mit Schreiben vom 6. Mai 2020 mit Wirkung zum 11. Mai 2020 das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Rathaus sowohl für Besucher als auch Beschäftigte an. Der Kläger legte daraufhin ein Attest vor, das ihn vom Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung ohne Angabe von Gründen befreite. Die Beklagte wies den Kläger daraufhin an, beim Betreten des Rathauses, bei Gängen über die Flure und in den Gemeinschaftsräumen ein Gesichtsvisier zu tragen. Hierauf legte der Kläger ein weiteres ärztliches Attest vor, dass ihn auch vom Tragen eines Gesichtsvisiers jeglicher Art befreite. Die Beklagte lehnte die Beschäftigung im Rathaus ohne einen Mund-Nase-Schutz oder ein Gesichtsvisier ab. Der Kläger begehrte daraufhin im Eilverfahren, im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung oder hilfsweise stattdessen an einem einzurichtenden heimischen Arbeitsplatz beschäftigt zu werden.
Das Arbeitsgericht wies mit Urteil vom 16. Dezember 2020 die Eilanträge des Klägers ab. Als Begründung führten die Richter aus, der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses überwiege gegenüber den Interessen des Klägers an einer Beschäftigung ohne einen entsprechenden Mund-Nase-Schutz oder ein Gesichtsvisier. Darüber hinaus hatte das Gericht Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Atteste. Das Gericht schloss sich hinsichtlich der Anforderungen an ein solches Attest der bereits von den Verwaltungsgerichten vertretenen Rechtsauffassung zur Maskenpflicht an Schulen an. Der Kläger wolle mit Hilfe der ärztlichen Bescheinigung einen rechtlichen Vorteil für sich erwirken, nämlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, das Rathaus ohne Maske betreten zu können. Ein Befreiungsattest von der Maskenpflicht müsse darum konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten, warum dem Arbeitnehmer das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung oder eines Gesichtsvisieres aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei. Einen Anspruch, einen Homeoffice-Arbeitsplatz eingerichtet zu bekommen, verneinte das Gericht ebenfalls. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus einer gesetzlichen oder tariflichen Vorschrift.
Fazit
Der Arbeitgeber ist im Rahmen seiner Fürsorgepflichten dazu angehalten, den Gesundheitsschutz aller Mitarbeiter am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Das Weisungsrecht eines Arbeitgebers erstreckt sich dabei vor allem auf die nach öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften notwendigen Schutzmaßnahmen. Der Arbeitgeber kann somit die Pflicht, eine Mund-Nase-Bedeckung im Betrieb zu tragen, mittels seines Direktionsrechts umsetzen. Will sich der der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen mittels eines ärztlichen Attestes von der Maskenpflicht befreien lassen, kann der Arbeitgeber verlangen, dass das Attest konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthält. Die Entscheidung des Gerichtes verdeutlicht daneben, wie auch schon Urteile anderer Arbeitsgerichte zuvor, dass ein gesetzlicher Anspruch auf die Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes gerade nicht besteht. Nach der derzeit geltenden Corona-Arbeitsschutzverordnung wäre der Arbeitgeber zwar verpflichtet, die Ausübung der Tätigkeit im Homeoffice anzubieten. Die Verordnung trat aber erst in Kraft, nachdem das Urteil verkündet wurde. Im Übrigen ergibt sich für den Arbeitnehmer auch aus der Verordnung kein einklagbarer Anspruch darauf, im Homeoffice arbeiten zu dürfen.
— Svenja Hoppe-Sumic —
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ZUR AUTORIN
Rechtsanwältin Svenja Hoppe-Sumic
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