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OLG Hamburg verbietet Glücksspielwerbung auf Linienbussen

Nach der Klage des Verbandes für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V. gegen das staatliche Unternehmen, die Lotto Hamburg GmbH, stellte das hanseatische Oberlandesgericht im Verhalten des Beklagten einen Wettbewerbsverstoß fest und gab der Klage statt.

Nach der Klage des Verbandes für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V. gegen das staatliche Unternehmen, die Lotto Hamburg GmbH, stellte das hanseatische Oberlandesgericht im Verhalten des Beklagten einen Wettbewerbsverstoß fest und gab der Klage statt.

Nach der Klage des Verbandes für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V. gegen das staatliche Unternehmen, die Lotto Hamburg GmbH, stellte das hanseatische Oberlandesgericht im Verhalten des Beklagten einen Wettbewerbsverstoß fest und gab der Klage statt.

So entschied der zuständige 3. Senat des hanseatischen Oberlandesgerichtes mit Urteil vom 11.08.2011 (AZ. 3 U 145/09), dass Werbeslogans wie “Lotto Guter Tipp”, “Fahrscheine vorn – Spielscheine am Kiosk” und “Jeden Tag Gewinne bis 1 Million Euro KENO die tägliche Zahlenlotterie” einen klaren Rechtsverstoß gegen das im Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) niedergeschriebene „Sachlichkeitsgebot“ darstellten, dem sich auch der Stadtstaat Hamburg verpflichtet hat.

Nach Maßgabe des GlüStV darf sich die Bewerbung von öffentlichen Glücksspielen lediglich in der Aufklärung und Informierung über die Möglichkeiten des Glückspiels erschöpfen. Auf diese Weise soll eine Ausuferung des Glückspielangebotes vermieden werden, wobei der in der Gesellschaft bereits vorhandene Spieltrieb von staatlicher Seite ausreichend kontrolliert werden kann.

Ausschlaggebend für die Entscheidung der Richter war hier, dass die Aufschriften auf den Bussen nicht auf einen „omnimodo facturus“ abzielten, sondern vielmehr auf einen ahnungslosen Verbraucher, der erst durch die Werbeaufschrift zum Glücksspiel animiert würde.

Denn die vom Beklagten verwendeten Slogans lassen sich ohne Weiteres als Werbeanpreisungen des Glücksspiels verstehen. Die Thesen suggerierten, dass das Lottospiel eine „sinnvolle, nützliche, empfehlenswerte Beschäftigung, also eine ‚gute Idee’ sei“.

Darüber hinaus werde das Suchtpotenzial dieser Glücksspiele in erheblichem Maße heruntergespielt, da der Eindruck erweckt werde, genauso wie Fahrkarten gehörten Lottoscheine zum täglichen Bedarf, so dass deren Ausfüllen zu einem sozialadäquaten Verhalten degradiert werde.

Die Grenzen der zulässigen Information oder Aufklärung seien hier eindeutig überschritten, weil den Thesen kein Informationsgehalt hinsichtlich des Lottospiels beiwohne.

Zudem seien die obligatorischen Warnhinweise zum Jugendschutz und zur Suchtgefahr viel zu klein gedruckt und unlesbar. Eine kompensatorische Wirkung wird den Warnungen damit nicht zugeschrieben.

Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, ist eine Revision zum BGH möglich.

 

Rafaela Wilde

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