Bei Schwarzarbeit besteht kein Anspruch auf Vergütung. Das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht hat den Gesamtanspruch eines Handwerksbetriebes abgelehnt.
In jüngster Vergangenheit haben mehrere Gerichte klare Urteile zu gegenseitigen Ansprüchen von Schwarzarbeiter und Auftraggeber gefällt. Aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) war der gleichlautende Tenor dieser Urteile die Nichtigkeit der getroffenen Vereinbarungen.
Kein Anspruch auf Zahlung
Das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht (OLG) hat am 16. August 2013 (Az. 1 U 24/13) in seinem Urteil festgestellt, dass auch bei nur teilweiser schwarz erbrachter Leistung keinerlei Zahlungsanspruch besteht. Ein Elektrobetrieb hatte Arbeiten gegen Rechnung und Barzahlung vereinbart. Als ein Hausbesitzer nur einen Teil der Vergütung zahlte, klagte die Firma. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass der Handwerker weder eine Zahlung noch die Erstattung des Wertes erbrachter Leistungen verlangen kann, da der gesamte Vertrag nichtig sei. Wäre nur der Vertragsteil nichtig, in dem es um Schwarzarbeit geht, sei die mit dem Gesetz beabsichtigte Abschreckung zu gering.
Kein Anspruch auf Gewährleistung
Ein Anspruch auf Nachbesserung oder Gewährleistung scheidet bei Leistungen ohne ordnungsgemäße Abrechnung ebenfalls aus. Der Bundesgerichtshof stellte in einem Urteil vom 1. August 2013 (AZ VII ZR 6/13) fest, dass der Werkvertrag nichtig sei, weil er gegen das gesetzliches Verbot des Paragraphen 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstößt. Danach darf ein Werkvertrag nicht abgeschlossen werden, wenn vorgesehen ist, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Aufgrund der Nichtigkeit hatte die Auftraggeberin von schwarz ausgeführten Pflasterarbeiten keinen Anspruch auf Gewährleistung wegen der mangelhaften Ausführung.
