Die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt hat beim Verwaltungsgericht Hamburg beantragt, die Wirksamkeit des bestehenden Konzessionsvertrages für die Hamburger Strom- und Fernwärmenetzes mit Vattenfall festzustellen.
Bei dem Verfahren geht es insbesondere um die Gültigkeit der im Vertrag festgelegten Regelung, wonach Hamburg nach Beendigung des laufenden Konzessionsvertrags zum 31.12.2014 von Vattenfall die Übereignung des Strom- und Fernwärmenetzes verlangen kann. Ferner will Hamburg vom Gericht feststellen lassen, dass die ebenfalls im Vertrag geregelten Informationsansprüche Hamburgs gegen Vattenfall zur Bewertung der Fernwärme- und Stromnetze gültig sind.
Das Verfahren hat folgenden Hintergrund:
Der im Jahr 1994 mit der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG (HEW) geschlossene Konzessionsvertrag sieht für den Fall, dass das Vertragsverhältnis nach Ende der 20-jährigen Laufzeit nicht fortgesetzt wird, eine Regelung für das Vertragsende, eine sogenannte „Endschaftsregelung“ vor. Danach hat Hamburg in diesem Fall das Recht und die Pflicht, unter anderem das Strom- und Fernwärmeleitungsnetz zu einem angemessenen Preis selbst oder durch Dritte zu übernehmen. Die Endschaftregelung sieht auch besondere Informationsansprüche der Stadt über die Netze vor, die Voraussetzung für die Wertermittlung sind.
Vattenfall vertritt als Rechtsnachfolgerin der HEW die Auffassung, dass die Endschaftsregelung unwirksam ist. Auch ist Vattenfall derzeit nicht bereit, die von Hamburg angeforderten Informationen für die Bewertung der Netze bereit zu stellen. Hamburg erkennt hingegen keine Gründe, warum der Vertrag nicht eingehalten werden soll.
Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt
