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Recht & Steuern

Handeln des Vorsitzenden ohne Betriebsratsbeschluss

Von März bis Mai 2022 wurden im Rahmen der regelmäßigen Betriebsratswahlen neue Betriebsräte in den Unternehmen gewählt. Da die neuen Betriebsräte vielfach noch unerfahren sind, sollten Arbeitgeber genau auf die Einhaltung des ordnungsgemäßen Verfahrens achten. Dies gilt insbesondere auch beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen. So hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 8. Februar 2022 (Az.: 1 AZR 233/21) mit einer Betriebsvereinbarung zu beschäftigen, die der Vorsitzende des Betriebsrates zwar unterschrieben hatte – die zuvor jedoch nicht vom Betriebsrat beschlossen worden war.

Foto: thodonal / Adobe Stock

In einem Betrieb schlossen Arbeitgeber und Betriebsrat zwei Betriebsvereinbarungen – zur Eingruppierung von Beschäftigten in ein Gehaltsgefüge sowie zur Prämienzahlung. Beide Betriebsvereinbarungen sollten jeweils die vorherigen Betriebsvereinbarungen zu diesem Thema ersetzen.

Ein Mitarbeiter wurde jedoch durch die neuen Betriebsvereinbarungen schlechter als zuvor gestellt und verlangte weiterhin die Leistungen nach den alten Vereinbarungen. Er argumentierte, dass die neuen Betriebsvereinbarungen nicht wirksam zustande gekommen seien, da der Betriebsrat keinen diesbezüglichen Beschluss gefasst hatte.

Tatsächlich wurden die Vereinbarungen von Arbeitgeber und Betriebsratsvorsitzendem regulär unterschrieben. Der Arbeitgeber ging davon aus, dass alles ordnungsgemäß erfolgte. Er hatte keine Kenntnis davon, dass ein Beschluss des Betriebsrates bezüglich des Abschlusses der Betriebsvereinbarung nicht existierte. Der Arbeitgeber argumentierte, dass die Betriebsvereinbarung dennoch wirksam sei, da der Vorsitzende zumindest mit einer „Anscheinsvollmacht“ gehandelt habe.

Das BAG entschied jedoch, dass die Betriebsvereinbarung nicht wirksam zustande gekommen war und der Kläger Anspruch auf die höhere Vergütung nach der früheren Betriebsvereinbarung habe. Der Betriebsratsvorsitzende vertritt den Betriebsrat gemäß § 26 Abs. 2 BetrVG ausschließlich im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Der Vorsitzende ist zu keiner rechtsgeschäftlichen Willensbildung befugt, die anstelle eines Beschlusses des Betriebsrates rücken könnte. Auch eine Anscheinsvollmacht kann nach Ansicht des BAG nicht angenommen werden, da sich diese in der vorliegenden Konstellation zulasten Dritter – nämlich der Arbeitnehmer – auswirken würde. Für die Arbeitnehmer des Betriebs würde eine Betriebsvereinbarung unmittelbar, normativ gelten.

Das BAG bestätigte jedoch mit gleichem Urteil, dass der Arbeitgeber zeitnah eine Protokollabschrift der Betriebsratssitzung verlangen könne. Daraus könnte dann die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Vorsitzenden erkannt werden. Gerade bei unerfahrenen, neu gewählten Betriebsräten ist es somit sinnvoll, sich vor Abschluss einer Betriebsvereinbarung den ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss mittels der Protokollabschrift nachweisen zu lassen.

— Lisa Krüger —

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ZUR AUTORIN

Rechtsanwältin Lisa Krüger
AGA Norddeutscher Unternehmensverband
Großhandel, Außenhandel, Dienstleistung e.V.
Im AGA sind mehr als 3.500 überwiegend mittelständische Groß- und Außenhändler sowie unternehmensnahe Dienstleister aus Norddeutschland organisiert. Der AGA unterstützt in Unternehmens- und Personalführung sowie in allen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen. Ferner vertritt der AGA die branchen- und firmenspezifischen Belange seiner Mitglieder gegenüber Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit. www.aga.de

Bildquellen

  • Lisa Aepler: AGA Unternehmensverband
  • Betriebsvereinbarung: thodonal / Adobe Stock
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