Der Kläger, ein ehemaliger Oberamtsrat im Bundespresseamt, bewarb sich im Juli 2019 als Ruheständler auf eine Bürosachbearbeiterstelle beim Technischen Hilfswerk. Die Bundesanstalt forderte in ihrer Ausschreibung unter anderem Aufgeschlossenheit für IT-Anwendungen, Freundlichkeit sowie gutes mündliches und schriftliches Ausdrucksvermögen. Die Bewerbung sollte über ein Online-Bewerbungssystem erfolgen. Der Kläger übersandte die Bewerbungsunterlagen stattdessen aber per E-Mail an die Pressestelle mit diesem Anschreiben, das diverse Rechtschreibfehler enthielt: „Sehr geehrte Damen und Herrn, laut meiner u.a. Kontaktdaten bin ich Facharbeiter in nahezu allen Verwaltungsangelegenheit. Aus meine Zeugnissen ersehen Sie bitte, dass ich sicherlich nicht klüger als meine Mitbewerbe bin habe jedoch einen wertvollen Mehrwert- an Lebens,- und Berufserfahrungen. Ich bin geistig und körperlich sehr fit, fleißig, zuverlässig, seriös, flexibel sowie extrem belastbar. Meine monatliche Höchstverdienstgrenze beträgt pensionsbedingt Brutto 1.600,–€. Zurzeit bin ich ehrenamtlich Bereich der EU tätig. Freuen Sie sich auf ein Vorstellungsgespräch.“
Einer Bitte der Bundesanstalt, das erforderliche Bewerbungssystem zu nutzen, kam der Kläger nicht nach. Er erwiderte vielmehr per E-Mail: „sorry mit Ihnen kann ich nicht arbeiter. Bitte stornieren sie meine Bewerbung“. Schließlich nahm er nach manueller Übernahme der Daten in das System durch die Bundesanstalt doch am Bewerbungsverfahren teil. Es erfolgte eine Absage mit der Begründung, das Technische Hilfswerk habe die Entscheidung getroffen, grundsätzlich keine Arbeitsverhältnisse mit externen Personen zu begründen, die bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben.
Der Kläger fühlte sich durch die Absage aufgrund seines Alters benachteiligt. Seine auf die Absage folgende Klage führte beim Arbeitsgericht Bonn zunächst zu einer Entschädigung in Höhe von 2.500 Euro. Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte die Entscheidung. Vor dem BAG siegte jedoch die Bundesanstalt in vollem Umfang.
Die Erfurter Richter kamen zum Schluss, dass nach dem Gesamtbild der Bewerbung rechtsmissbräuchlich eine Absage provoziert werden sollte. Damit seien Ansprüche aus dem AGG grundsätzlich ausgeschlossen. Für die Annahme, dass hier nur einer Entschädigungsforderung der Boden bereitet werden sollte, sprach aus Sicht der Bundesrichter eine Reihe von Indizien: So habe der Bewerber sein Alter betont, gleichzeitig aber zu den gestellten Anforderungen wenig gesagt. Im Gegenteil habe er durch sein Anschreiben und Verhalten das Fehlen wichtiger Voraussetzungen betont. Die mangelnde Aufgeschlossenheit für IT-Anwendungen sei geradezu „zur Schau getragen“ worden. Ebenso wenig sprächen Schreiben ohne Anrede und Grußformel für besondere Freundlichkeit. Einem Diplom-Verwaltungswirt und Oberamtsrat a.D. (Bundespresseamt) müsse auch bewusst gewesen sein, dass ein Schreiben voller Rechtschreib- und Grammatikfehler keine Empfehlung für eine Bürotätigkeit darstellt (Urteil vom 31. März 2022 – 8 AZR 238/21).
— Svenja Hoppe-Sumic —
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Rechtsanwältin Svenja Hoppe-Sumic
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