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Auch gemeinnützige Vereine dürfen sich nicht vor der Künstlersozialabgabe drücken

Wer als gemeinnützige Organisation freischaffende Künstler engagiert, ist unter Umständen zur Entrichtung der Künstlersozialabgabe verpflichtet. Das gilt auch, wenn sich über öffentliche Gelder finanziert. Dies hat das Sozialgericht Dortmund entschieden. Der Begriff des Künstlers erstreckt sich unter Umständen auch auf Arbeiten wie das Erstellen von Plakatbildern, Logos und Webdesign.

Wer als gemeinnützige Organisation freischaffende Künstler engagiert, ist unter Umständen zur Entrichtung der Künstlersozialabgabe verpflichtet. Das gilt auch, wenn sich über öffentliche Gelder finanziert. Dies hat das Sozialgericht Dortmund entschieden. Der Begriff des Künstlers erstreckt sich unter Umständen auch auf Arbeiten wie das Erstellen von Plakatbildern, Logos und Webdesign.

Wer als gemeinnützige Organisation freischaffende Künstler engagiert, ist unter Umständen zur Entrichtung der Künstlersozialabgabe verpflichtet. Das gilt auch, wenn sich über öffentliche Gelder finanziert. Dies hat das Sozialgericht Dortmund entschieden. Der Begriff des Künstlers erstreckt sich unter Umständen auch auf Arbeiten wie das Erstellen von Plakatbildern, Logos und Webdesign.

Ein gemeinnütziger Verein wird zur Künstlersozialabgabe herangezogen, soweit er im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler vergibt.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund am 25.02.2011 (Az. S 34 R 321/08) im Falle des Forschungsinstituts Geragogik e.V. in Witten auf dessen Klage gegen einen entsprechenden Heranziehungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund. Das Institut hatte u.a. die Erstellung von Tagungs- und Einladungsflyern, Briefbögen, Visitenkarten, Logos, Bildbearbeitungen und Plakaten sowie das Design und die Programmierung des Internetauftritts bei verschiedenen Firmen in Auftrag gegeben.

Die DRV errechnete aus den Rechnungsbeträgen die Abgabe, weil das Forschungsinstitut Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen betreibe und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler erteile.

Die hiergegen erhobene Klage des Forschungsinstituts wies das Sozialgericht Dortmund ab. Die Klägerin sei ein abgabepflichtiges Unternehmen, weil sie künstlerische Leistungen zur Öffentlichkeitsarbeit und Werbung verwerte. Die Rechtsform und die Ausgestaltung der Finanzierung des Vereins durch öffentliche Mittel seien in diesem Zusammenhang unerheblich. Eine direkte Einnahmeerzielung durch die Maßnahmen der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit und damit eine unternehmerische Tätigkeit im engeren Sinne sei nicht erforderlich.

Arbeiten wie Satzgestaltung, Layout, grafische Arbeiten, Bildbearbeitungen, Reinzeichnungen, Entwürfe und Gestaltung von Logos und Foldern, Erstellung von Plakatbildern, Bearbeitung von Fotos unterliegen nach Auffassung des Sozialgerichts als künstlerische Leistungen ebenso der Abgabepflicht wie das Web-Design. Im Rahmen des Web-Designs stehe die kreative Gestaltung der Webseite im Vordergrund. Die technische Umsetzung, bei der die einzelnen Elemente des Gesamtdesigns in die Internetseite eingefügt und gepflegt würden, diene ebenso der Vollendung des Gesamtwerks und könne nicht isoliert betrachtet werden. Auf den künstlerischen Charakter einzelner Arbeitsschritte komme es deshalb bei der Berechnung der Abgabe nicht an.

Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmund v. 02.03.2011

 

Rafaela Wilde

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