Der Bundesfinanzhof prüft derzeit, ob die Tätigkeit eines Leiharbeiters beim Entleiher grundsätzlich eine Auswärtsbeschäftigung ist, die den Ansatz von Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand rechtfertigt. Verschiedene Finanzgerichte haben dies bereits bestätigt.
Beschäftigte in der Leiharbeit haben einen festen Arbeitgeber, der sie zeitweise an andere Unternehmen „verleiht“, um dort Arbeitsspitzen oder Vertretungsfälle abzudecken. Dieses Beschäftigungsmodell wird seit 2003 mit dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) im Rahmen der Hartz- Gesetze gefördert, um die Flexibilität im Arbeitsmarkt zu erhöhen.
Der Fall
Ein Leiharbeiter war mehr als ein Jahr in mehrfach verlängerten Verträgen bei einem Entleiher beschäftigt und machte die entstandenen Fahrtkosten in Höhe der tatsächlich angefallenen Kilometer geltend. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch aufgrund der unterstellten ständigen Arbeitsstätte nur die Entfernungskilometer.
Das Urteil
Das Finanzgericht Münster gab dem Leiharbeiter Recht und bestätigte die geltend gemachten Werbungskosten. Dem Urteil des Finanzgerichts Münster (Az: 13 K 456/10) zufolge ist die regelmäßige Arbeitsstätte eines Arbeitnehmers durch den Ort des Arbeitsgebers geprägt. Dies trifft auch für Leiharbeiter zu, der in der Betriebsstätte seines Arbeitgebers beschäftigt ist. Die Tätigkeit im Betrieb des Entleihers ist somit als auswärtige Tätigkeit zu einzustufen. Das Finanzgericht Düsseldorf hat ein gleichlautendes Urteil gefällt (Az: 11 K 3870/10 E) und der Bundesfinanzhof prüft den Sachverhalt derzeit (Az: VI R 18/12).
Steuerliche Bedeutung
Damit kommt nicht die „Entfernungspauschale“ zur Anwendung, die Werbungskosten in Höhe von 30 Cent pro Entfernungskilometer, also einer einfachen Fahrt zur Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) zugesteht. Stattdessen sind die Fahrtkosten des Leiharbeiters in Höhe von 30 Cent je gefahrenem Kilometer steuerlich abzugsfähig. Hinweis: Der Abzug von Verpflegungsmehraufwand ist davon unabhängig, jedoch nur innerhalb der ersten drei Monate einer Beschäftigung an der gleichen Einsatzstelle möglich.
Anmerkung der Redaktion: Neben der Vergütung des lohnsteuer– und sozialversicherungspflichtigen Bruttolohns ist die Erstattung von Reisekosten und Verpflegungsaufwand – ohne Abzug von Steuer und Versicherung – in der Branche häufig anzutreffen. Hierdurch erzielen die betroffenen Leiharbeitnehmer die persönlich notwendigen Netto-Einkünfte und gleichzeitig spart der Entleiher die Arbeitgeberanteile der gesetzlichen Sozialabgaben auf diese Zahlungen ein.
