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Recht & Steuern

Änderungen zum Nachweisgesetz

Die Bundesregierung ist gehalten, bis zum 31. Juli 2022 eine EU-Richtlinie umzusetzen, die Änderungen im Nachweisgesetz mit sich bringt. Im Regierungsentwurf sind erhebliche Unterschiede zum bisherigen Nachweisgesetz zu erkennen.

Foto: peterschreiber.media / stock.adobe.com

So müssen die Angaben zu den Vertragsparteien, die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts, einschließlich der Vergütung von Überstunden, bereits am ersten Tag der Arbeitsleistung vorliegen. Gleiches gilt für Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen, die vereinbarte Arbeitszeit inklusive Schichtsystem und vereinbarte Ruhezeiten.

Spätestens am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn müssen die Angaben vorhanden sein zum Vertragsbeginn, zur Befristung, zum Arbeitsort, zur Tätigkeit und zu einer vereinbarten Probezeit. Diese Frist gilt ebenfalls bei einer Arbeit auf Abruf für die hierfür notwendigen Klauseln sowie – sofern vereinbart – für die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden.

Ferner muss das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren mitgeteilt werden. Das betrifft mindestens das Schriftformerfordernis sowie die Fristen für die Kündigung und die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Ebenfalls mitzuteilen ist ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis, welche Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind. Bei kirchlichen Arbeitgebern betrifft dies Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts die Arbeitsbedingungen festlegen.

Bei im Ausland erbrachten Arbeitsleistungen (länger als ein Monat) muss die Bestätigung dem Arbeitnehmer vor seiner Abreise ausgehändigt werden und zusätzlich Folgendes enthalten:

  • das Land oder die Länder, in dem oder in denen die Arbeit im Ausland geleistet werden soll,
  • die Dauer der im Ausland auszuübenden Tätigkeit,
  • die Währung, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird,
  • gegebenenfalls ein zusätzliches mit dem Auslandsaufenthalt verbundenes Arbeitsentgelt und damit verbundene zusätzliche Sachleistungen und zu erstattende Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten,
  • die vereinbarten Bedingungen für die Rückkehr des Arbeitnehmers.

Bei Tätigkeiten im EU-Ausland muss die Entlohnung angegeben werden, auf die der Arbeitnehmer nach dem Recht des Mitgliedsstaates oder der Mitgliedsstaaten, in dem oder in denen er Arbeit leisten soll, Anspruch hat. Auch der Link zur offiziellen nationalen Website zur Durchsetzung der Entsendungsrichtlinie ist dem Beschäftigten mitzuteilen.

Ordnungswidrig handelt, wer die genannten wesentlichen Vertragsbedingungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000 Euro geahndet werden.

Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1. August 2022 bestanden, so ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen hin spätestens am siebten Tag nach Zugang der Aufforderung beim Arbeitgeber die Niederschrift der wesentlichen Angaben auszuhändigen. Die übrigen Angaben müssen spätestens einen Monat nach Zugang der Aufforderung vorliegen.

_________________________

ZUM AUTOR

Rechtsanwalt Volker Hepke, Geschäftsführer Recht & Tarife
AGA Norddeutscher Unternehmensverband
Großhandel, Außenhandel, Dienstleistung e.V.
Im AGA sind mehr als 3.500 überwiegend mittelständische Groß- und Außenhändler sowie unternehmensnahe Dienstleister aus Norddeutschland organisiert. Der AGA unterstützt in Unternehmens- und Personalführung sowie in allen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen. Ferner vertritt der AGA die branchen- und firmenspezifischen Belange seiner Mitglieder gegenüber Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit. www.aga.de

Bildquellen

  • Volker Hepke: Ulrich Perrey / AGA Unternehmensverband
  • Arbeitsvertrag: peterschreiber.media / stock.adobe.com
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