Arbeiten an Weihnachten
Der 1. und 2. Weihnachtstag sind gesetzliche Feiertage. An diesen Tagen haben alle Mitarbeiter frei, es sei denn, die Tätigkeit fällt unter den Ausnahmeregelungen des § 10 Arbeitszeitgesetzes, wie zum Beispiel bei Not- und Rettungsdiensten. Rechtlich gesehen ist Heiligabend aber kein gesetzlicher Feiertag, sodass Arbeitnehmer grundsätzlich für diesen Tag Urlaub nehmen müssten. Etwas anderes gilt, wenn es hierzu einen vertraglichen Anspruch gibt oder dieser aus betrieblicher Übung resultiert. Betriebliche Übung bedeutet, dass Arbeitnehmer durch die mindestens dreimalige vorbehaltlose Wiederholung bestimmter Leistungen Rechtsansprüche auf diese Leistungen begründen können. Haben also Arbeitnehmer drei Jahre in Folge an Heiligabend frei bekommen, könnte hieraus im vierten Jahr eine betriebliche Übung entstanden sein.
Feiertagszuschlag
An Feiertagen haben Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag. Dies hat das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden. Ein Feiertagszuschlag kann demnach nur aufgrund einzelvertraglicher, tarifvertraglicher oder einer Betriebsvereinbarung sowie aus betrieblicher Übung entstehen.
Urlaub
Wer an Heiligabend nicht automatisch frei bekommt und nicht arbeiten möchte, muss Urlaub beantragen. Der Arbeitgeber kann aber den Urlaubsantrag ablehnen, wenn betriebliche Gründe (etwa umsatzstärkster Tag im Einzelhandel) oder die Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter entgegenstehen. Urlaubswünsche von Arbeitnehmern, die aus sozialen Gründen Vorrang verdienen, können eher berücksichtigt werden.
Weihnachtsgeld
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Auch dieser kann nur aufgrund arbeitsvertraglicher, tarifvertraglicher Vereinbarung sowie einer Betriebsvereinbarung oder durch betriebliche Übung entstehen.
Es empfiehlt sich, bei der Zahlung des Weihnachtsgeldes auf eine vertragliche Bezugnahme gänzlich zu verzichten und lediglich vor jeder Auszahlung einen schriftlichen wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt zu erklären, der von jedem Mitarbeiter vor der Auszahlung gegenzuzeichnen ist. Zudem sollte in der Gehaltsabrechnung auf die Freiwilligkeit verwiesen werden, um einen etwaigen Anspruch zu begründen.
— Quandao Wallbruch —
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ZUR AUTORIN
Rechtsanwältin Quandao Wallbruch
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