Laut § 40 Absatz 2 Betriebsverfassungsgericht ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Betriebsrat die Kommunikations- und Informationsmittel zur Verfügung zu stellen, die er für die laufenden Geschäfte benötigt, soweit dem keine wichtigen Belange des Arbeitgebers entgegenstehen.
PC-Arbeitsplätze bereits vorhanden
Das ist nach einem aktuellen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts jedenfalls der Fall, wenn alle Mitglieder des Betriebsrates bereits über einen PC-Arbeitsplatz verfügen und Internetzugang und E-Mail-Konto vom Arbeitgeber nur noch eingerichtet werden müssen.
Beurteilung ist Sache des Betriebsrates
Dabei muss der Betriebsrat selbst beurteilen, ob die Kommunikationsmittel für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Allerdings hat er auch die Kosten zu berücksichtigen, die dem Arbeitgeber durch die Einrichtung des Zugangs zum Internet und des E-Mail-Kontos entstehen können.
E-Mail-Adressen für externe Kommunikation
Nach Ansicht der Erfurter Arbeitsrichter ist der Betriebsrat darüber hinaus berechtigt, separate E-Mail-Adressen für seine Mitglieder einrichten zu lassen, damit eine externe Kommunikation zwischen ihnen und mit Dritten ermöglicht wird, die nicht dem Betrieb angehören.
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(Bundesarbeitsgericht, Beschluss v. 14.07.2010, Az.: 7 ABR 80/08)
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