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Entscheidung: „Nivea”-Blau bleibt markenrechtlich geschützt

Das Bundespatentgericht hat den markenrechtlichen Schutz für die Farbmarke Blau des Nivea-Herstellers Beiersdorf in Deutschland für sechs bestimmte Warengruppen bestätigt. Das teilte die Unternehmenszentrale in Hamburg mit.

Beiersdorf AG

Das Bundespatentgericht hat den markenrechtlichen Schutz für die Farbmarke Blau des Nivea-Herstellers Beiersdorf in Deutschland für sechs bestimmte Warengruppen bestätigt. Das teilte die Unternehmenszentrale in Hamburg mit.

Beiersdorf kann laut eigenen Angaben für seine Haut- und Körperpflegeprodukte der Marke Nivea weiterhin auf die Farbmarke Blau setzen. Das Bundespatentgericht erklärte Mitte Oktober 2019 einen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes für wirkungslos, das 2010 die Löschung der Marke Blau angeordnet hatte.

Damit bleibt das bekannte Nivea-Blau (Pantone 280 C) in Deutschland für Produkte der Kategorien Skin, Face, Deodorants, Hair und Bath sowie Men’s Care markenrechtlich geschützt. Beiersdorf begrüßt die Entscheidung des Bundespatentgerichts ausdrücklich.

Knapp zehn Jahre Streitigkeiten um die Farbmarke

Zum Hintergrund teilt Beiersdorf folgendes mit: Im Jahr 2013 hatte das Bundespatentgericht in München auf Initiative des Wettbewerbs in einem ersten Urteil angeordnet, die bereits registrierte Farbmarke „Nivea-Blau“ aus dem deutschen Markenregister zu löschen. Beiersdorf ging damals in die nächste Instanz. Zwei Jahre später hob der Bundesgerichtshof das Urteil der Münchner Richter auf und verwies das Verfahren zurück an das Bundespatentgericht.

2015 wurde der Fall damit erneut aufgerollt. Begründung: Eine Farbe könne sich im täglichen Warenverkehr als Marke „durchsetzen“ und sei somit für einen bestimmten Teil der Verbraucher ein klarer Hinweis auf ein konkretes Unternehmen, wenn mindestens 50 Prozent der deutschen Konsumenten die Marke Nivea allein in dem „Nivea-Blau“ einer Farbkarte – ohne weitergehende Hinweise – wiedererkennen würden.

Tests zur Wiedererkennung des Blautons

Das Bundespatentgericht sollte daraufhin mit einer neuen Verkehrsbefragung feststellen, in welchen Produktkategorien die Farbmarke in den Augen der Verbraucher einen entsprechend hohen Bekanntheitsgrad genießt.

In enger Abstimmung zwischen dem Gericht und den Parteien des Verfahrens holte ein neutrales Marktforschungsinstitut dazu sechs demoskopische Gutachten ein, konkret für folgende Warengruppen:

  1. Deodorants
  2. Mittel zur Haarpflege 
  3. Mittel zur Körperreinigung, nämlich Dusch- und Bademittel, Seifen 
  4. Mittel zum Rasieren, nämlich Rasierschaum, Rasiergel, Aftershave 
  5. Mittel zur Hautpflege 
  6. Mittel zur Gesichtspflege

In allen sechs abgefragten Produktkategorien lag der Wiedererkennungswert des typischen Blautons nach Unternehmensangaben „deutlich über der Grenze, die den Unterschied zwischen unserer Farbe als purem Design-Element und klarem Charakteristikum für die Marke Nivea ausmacht”. In der Kategorie „Skin Care“ habe der Wert mit über 71 Prozent Wiedererkennung sogar weit über der vom Bundesgerichtshof geforderten 50-Prozent-Grenze gelegen.

Diese Faktenlage war zugleich die Basis für die aktuelle Entscheidung des Bundespatentgerichts (AZ: 27 W (pat) 1/17). Alle Streitigkeiten zwischen den Wettbewerbern dürften damit aber noch nicht endgültig gelöst sein.

 

Redaktion / Beiersdorf

Bildquellen

  • nivea_11451_screen: Beiersdorf AG
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