Ab dem 01.11.2010 wird der neue Personalausweis im Scheckkartenformat ausgegeben. Bei den neuen Personalausweisen werden die auf dem Ausweis sichtbar aufgeführten Daten mit Ausnahme der Unterschrift, aber einschließlich des biometrischen Gesichtsbildes in einem Chip gespeichert und elektronisch auslesbar sein
Über die herkömmliche Ausweisfunktion hinaus kann der neue Personalausweis auch als elektronischer Identitätsnachweis (eID) im Internet genutzt werden. Die eID-Funktion ermöglicht es dem Ausweisinhaber, sich sowohl im E-Government als auch im E-Commerce gegenüber berechtigten Stellen zu identifizieren. Die Daten, die im Chip auf dem Ausweis gespeichert sind, können nach Zustimmung des Ausweisinhabers mit seiner PIN an einen Internet-Dienst übertragen werden. Diese Funktion soll im Zeitalter des Internets das Alltagsleben erleichtern und den Geschäftsverkehr sicherer machen. Dabei werden stets nur die Daten übertragen, die der Anbieter für die Erbringung seines Dienstes benötigt.
Um die eID-Funktion am PC nutzen zu können, benötigt man einen Kartenleser
Bürgerinnen und Bürger, die diese Funktion nutzen wollen, sollten sich einen Komfortleser anschaffen, der über eine eigene Tastatur zur Eingabe der PIN und ein Display verfügt. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Johannes Caspar betont: „Nur wenn man einen Komfortleser nutzt, kann verhindert werden, dass Hacker die PIN-Eingabe abfangen und missbrauchen können“. Die einfachen Basis-Lesegeräte, die von der Bundesregierung in großer Stückzahl kostenlos zur Verfügung gestellt werden, erfüllen diese Datenschutzanforderung leider nicht. Von ihrem Gebrauch ist abzuraten. Bürgerinnen und Bürger, die diese eID-Funktion des neuen Personalausweises grundsätzlich nicht verwenden möchten, können die Funktion bei der Ausgabe durch das Bezirksamt deaktivieren lassen.
Eine weitere neue Funktion ist die Unterschriftsfunktion
Mit der elektronischen Signaturfunktion können u.a. Verträge, die eine eigenhändige Unterschrift erfordern, über das Internet geschlossen werden. Bisher brauchte man dafür eine spezielle Signaturkarte, jetzt kann man dafür auch den neuen Personalausweis einsetzen. Die Speicherung dieser Signatur auf dem Chip des Personalausweises erfolgt jedoch nur, wenn der Ausweisinhaber dies möchte und er sich die Signatur nach der Ausgabe des Ausweises zusätzlich besorgt.
Neben dem Lichtbild können auch Fingerabdrücke gespeichert werden
Dies ist ebenfalls freiwillig und darf nur mit schriftlicher Einwilligung der Betroffenen erfolgen. Darauf sind die Antragsteller durch die Ausweisbehörde schriftlich hinzuweisen. Mit der Preisgabe und Speicherung der Fingerabdrücke als äußerst sensible Daten werden Missbrauchsrisiken eröffnet, denen kein gravierender Vorteil des Ausweisnutzers gegenübersteht. Daher sollte sich jeder Antragsteller genau überlegen, ob er seine Fingerabdruckdaten auf dem Personalausweis speichern lassen will.
Viele Möglichkeiten, aber auch Verantwortung
Die neuen elektronischen Funktionen des Personalausweises bieten zwar neue Möglichkeiten. Es bedarf aber auch mehr Verantwortung im Umgang mit dem neuen Ausweis. Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt. Nach dem neuen Personalausweisgesetz darf vom Ausweisinhaber grundsätzlich nicht mehr verlangt werden, den Ausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. Eine sonst in manchen Bereichen übliche Hinterlegung des Personalausweises als Pfand ist damit jetzt verboten. Dazu der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Johannes Caspar: „Ausweisinhaber sollten ihren neuen Personalausweis möglichst nie aus der Hand geben oder unbeobachtet lassen.“
ots / hmbbfdi
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