Möchte der Arbeitgeber von der Befugnis Gebrauch machen, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen, muss er nach einer jüngst ergangenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts gegenüber der Arbeitnehmerin eine hierauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben. Dazu – so das Gericht – sei es ausreichend, dass für die Arbeitnehmerin erkennbar sei, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen wolle.
Das Kürzungsrecht des Arbeitgebers erfasst auch den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für diesen keine abweichende Regelung vereinbart haben. In dem entschiedenen Fall befand sich die Klägerin vom 1. März 2013 bis zum 15. Dezember 2015 durchgehend in Elternzeit. Mit einem Schreiben vom 23. März 2016 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 30. Juni 2016 und beantragte unter Einbeziehung der während der Elternzeit entstandenen Urlaubsansprüche, ihr für den Zeitraum der Kündigungsfrist Urlaub zu gewähren. Daraufhin erteilte die Beklagte der Klägerin bis zum 2. Mai 2016 Urlaub, die Gewährung des auf die Elternzeit entfallenden Urlaubs lehnte sie ab.
Der Arbeitgeber kann von der Kürzungsbefugnis Gebrauch machen
Dem Bundesarbeitsgericht zufolge war es ausreichend, dass der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses und vor Urlaubsantritt mitgeteilt hat, dass der Urlaub für den Zeitraum der Elternzeit gekürzt wird. Deshalb sollte der Arbeitgeber bereits mit der Bestätigung der von der Arbeitnehmerin beantragten Elternzeit mitteilen, dass er von der Kürzungsbefugnis Gebrauch machen wird. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu jüngst entschieden, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres erlischt, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Versäumt der Arbeitgeber diesen Hinweis, behält der der Arbeitnehmer seine Urlaubsansprüche. Gegebenenfalls wandeln diese sich in einen Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub um.
Praxis-Tipp: Es empfiehlt sich, wenn der Arbeitgeber Ende September, Anfang Oktober des jeweiligen Kalenderjahres – und damit rechtzeitig – die Beschäftigten unter Benennung der jeweiligen konkreten Resturlaubsansprüche darauf hinweist, dass der Urlaub bis zum Ende des Kalenderjahres zu nehmen ist. Anderenfalls verfällt der Urlaub.
— Rechtsanwalt Hartwig Kühlhorn —
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Rechtsanwalt Hartwig Kühlhorn
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