Das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und des Europäischen Sozialfonds geförderte EXIST-Gründerstipendium ist nicht steuerfrei. Vielmehr sind alle darüber erhaltenen Mittel als Betriebseinnahme zu versteuern. Dies geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az.: III B 128/11) des Bundesfinanzhofs hervor.
Im verhandelten Fall erhielt ein Diplom-Informatiker ein EXIST-Gründerstipendium zur Durchführung seines Gründungsvorhabens. In seiner Einkommensteuererklärung ging er davon aus, dass das Stipendium einen begünstigten Förderungszweck im Sinne des § 3 Nr. 44 EStG erfülle und damit steuerfrei sei. Das Finanzamt hielt es hingegen für steuerpflichtig und erließ einen entsprechenden Festsetzungsbescheid.
Die Klage des Informatikers blieb ohne Erfolg. Der Bundesfinanzhof geht davon aus, dass das EXIST-Gründerstipendium nicht unter die steuerbegünstigten Förderzwecke des § 3 Nr. 44 EStG fällt. Die Vorschrift setzt nämlich zwingend voraus, dass die Mittel zweckgebunden und ausschließlich zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Aus- bzw. Fortbildung gewährt werden, so die Bundesfinanzrichter. Der Zweck eines EXIST-Gründerstipendiums liege jedoch darin, eine Existenzgründung vorzubereiten und zu begleiten sowie zur unternehmerischen Selbstständigkeit hinzuführen. Mithin sind EXIST-Gründerstipendien steuerpflichtig.
Quellen: KfW-Starthothek, Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Bundesfinanzhof