Jetzt häufen sich in den Unternehmen wieder die Weihnachtsfeiern im Kollegenkreis. Ob bei solch einer Veranstaltung im Falle eines Unfalls der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung greift, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Darauf weist die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) hin.
Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe für die Beschäftigten, wenn es sich um eine „offizielle“ Weihnachtsfeier des Betriebes handele. Dafür müssten folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Feier dient dazu, die Verbundenheit der Belegschaft untereinander und mit der Betriebsleitung zu pflegen.
- Die Betriebsleitung bzw. der Chef ist Veranstalter der Weihnachtsfeier oder fördert sie über den Betriebsrat.
- Die Betriebsleitung selbst oder eine von ihr beauftragte Vertretung nimmt an der Weihnachtsfeier teil.
- Alle Beschäftigten sind eingeladen und mindestens ein Fünftel der Belegschaft nimmt teil.
Versicherungsschutz bestehe auch bei Weihnachtsfeiern einzelner Abteilungen eines großen Unternehmens. Vorausgesetzt auch hier: Die Abteilungsleitung lädt ein und nimmt an der Feier teil.
Bei privaten Initiativen kein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung
Dagegen bestehe kein Versicherungsschutz wenn sich zum Beispiel lediglich einige Mitarbeiter auf eigene Initiative zu einem gemeinsamen Restaurant- oder Weihnachtsmarktbesuch träfen. Kein Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung bestehe auch für Gäste und Familienangehörige von Beschäftigten, die zur Weihnachtsfeier geladen sind. Bei einem Unfall seien diese über ihre Krankenkasse versichert. Ist die Feier offiziell zu Ende, dann endet auch der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Feiern einige Kollegen danach noch im kleinen Kreis weiter, dann ist das eine Privatveranstaltung. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz greife in diesem Fall auch dann nicht, wenn die Anschlussfeier am gleichen Ort wie die offizielle Feier stattfinde.
Generell seien aber nicht nur die offizielle Weihnachtsfeier, sondern auch die Wege zu und von der Feier gesetzlich unfallversichert. Dieser Versicherungsschutz könne jedoch erlöschen, wenn bei einem Wegeunfall Alkohol im Spiel ist.
Bildquellen
- Weihnachten: Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN)