Anspruchsberechtigt sind Eltern von Kindern bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres, die wegen einer behördlichen Schließung der Schule oder Betreuungseinrichtung zu Hause beaufsichtigt werden müssen. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen keine anderweitige zumutbare Betreuung ermöglichen können, zum Beispiel durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen.
Keinen Anspruch auf Entschädigung haben Erwerbstätige, die andere Möglichkeiten haben, der Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben – beispielsweise durch Abbau von Zeitguthaben. Ebenfalls von der Leistung ausgeschlossen sind Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen.
Entschädigungen werden nur in bestimmten Fällen und für maximal sechs Wochen gezahlt
Die Entschädigung kann für maximal sechs Wochen beansprucht werden. Sie beträgt 67 Prozent des jeweiligen Nettoeinkommens und ist auf 2.016 Euro pro Monat begrenzt. Die Auszahlung ist vom Arbeitgeber mit der regulären Lohnabrechnung zu übernehmen und wird anschließend von der zuständigen Landesbehörde auf Antrag erstattet. Hierdurch ergibt sich für den Arbeitgeber zwangsläufig ein Risiko: Der Erstattungsanspruch besteht nur dann, wenn eine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind nicht gegeben ist. Hierüber kann von der Behörde ein Nachweis verlangt werden. Aus diesem Grund sollten Unternehmen stets eine Bestätigung vom Arbeitnehmer darüber einfordern, dass eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind nicht besteht. Eine schriftliche Bestätigung des Mitarbeiters dürfte insoweit ausreichend sein.
Durch die kurzfristige Neuregelung sind Unklarheiten entstanden
Nicht eindeutig klargestellt wird mit der gesetzlichen Neuregelung außerdem, ob hierdurch Lohnfortzahlungspflichten des Arbeitgebers aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere aus § 616 BGB, verdrängt werden. Nach dieser Vorschrift kann der Mitarbeiter trotz vorübergehender Verhinderung an der Arbeitsleistung dennoch die Fortzahlung der Vergütung verlangen. Nach überwiegender Meinung fällt hierunter auch die Verhinderung wegen Kinderbetreuung aufgrund einer Schulschließung. Ansprüche aus § 616 BGB könnten daher zusätzlich zur neuen Entschädigung – dann in Höhe des Differenzbetrages zur vollen Vergütung – eingefordert werden.
Arbeitgeber sollten mit ihren betroffenen Beschäftigten eine Vereinbarung schließen
Zur rechtlichen Absicherung ist daher dringend zu empfehlen, mit den von der Schulschließung betroffenen Beschäftigten für die notwendige Zeit der Kinderbetreuung eine Vereinbarung zu schließen, in der andere Lohnzahlungspflichten ausgeschlossen werden. Zu beachten ist außerdem, dass die Entschädigung nicht für Zeiten gilt, in denen die Schule oder Einrichtung wegen Zeiten der Schulferien ohnehin geschlossen wäre. Kein Anspruch besteht daher für die in zahlreichen Bundesländern bereits begonnenen Osterferien.
— Dennis Siggelow —
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Rechtsanwalt Dennis Siggelow
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