Ob Kellnern, Pizza ausliefern oder Waren einräumen: Mit Beginn der Sommerferien suchen sich zahlreiche Schüler und Studierende einen Ferienjob, um Geld zu verdienen. Allerdings müssen Jugendliche bei solch einem Arbeitsverhältnis einiges beachten, denn: „Ferienjobs sind ein überaus komplexes Themenfeld“, erklärt Anna Margareta Gehrs, Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin und Partnerin bei der Bielefelder Kanzlei HLB Stückmann, die Mitglied im bundesweiten Netzwerk HLB Deutschland ist.
„Vor allem zu anfallenden Steuern, Versicherungspflichten und erlaubten Arbeitszeiten sollte man sich vorab gründlich informieren, um keine bösen Überraschungen zu erleben.“
Bei einem Arbeitsverhältnis in den Sommerferien oder Semesterferien handelt es sich bei Schülern und Studierenden um sogenannte kurzfristig Beschäftigte. Deshalb muss im Arbeitsvertrag festgelegt sein, dass die Tätigkeit auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr ausgelegt ist, weil sie nur dann sozialversicherungsfrei ist, also keine Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen – und zwar unabhängig von ihrer wöchentlichen Arbeitszeit oder der Lohnhöhe. „Während der Zeit des Arbeitsverhältnisses stehen alle Schüler und Studierenden zudem unter dem Schutz der Unfallversicherung“, erläutert Gehrs. „Das ist wie in privaten Haushalten: Der Haushaltsführende muss die Versicherung übernehmen.“ Kurzfristige Beschäftigte haben ab ihrem 18. Geburtstag zudem Anspruch auf den Mindestlohn von derzeit 8,84 Euro pro Stunde.
Auf mögliches Kindergeld hat der Arbeitslohn von Schülern, Erststudierenden und Auszubildenden in der Erstausbildung meist keine Auswirkungen. Wer aber bereits eine Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen hat und mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet, läuft Gefahr seinen Anspruch auf Kindergeld zu verlieren. Und: „Einkünfte über 5.400 Euro können sich bei Studierenden unter Umständen auf die BAföG-Bezüge auswirken“, warnt Gehrs. Des Weiteren kann sich für Jugendliche, die in einer Familienversicherung der Eltern mitversichert sind, eine Pflicht zur eigenen Krankenversicherung ergeben.
Wichtig für den Arbeitgeber: Die Einkünfte der Ferienjobber müssen versteuert werden. Dies kann entweder mit der Lohnsteuerkarte oder pauschal erfolgen. Sofern es sich um das einzige Anstellungsverhältnis handelt, können etwa 985 Euro pro Monat verdient werden – je nachdem, welche Freibeträge individuell Anwendung finden –, ohne dass Lohnsteuer abgeführt werden muss. Alternativ kann eine Pauschalierung der Lohnsteuer vorgenommen werden. Diese hängt davon ab, ob es sich um einen Minijob (bis 450 Euro pro Monat) oder um eine kurzfristige Beschäftigung handelt. Für Minijobs müssen Arbeitgeber insgesamt 30 Prozent Abgaben zusätzlich zum Stundenlohn abführen, davon zwei Prozent Lohnsteuer. Bei der kurzfristigen Beschäftigung sind 25 Prozent pauschale Lohnsteuer vom Arbeitgeber zu tragen. Bei dieser Form der Pauschalierung darf der Jungarbeitnehmer aber nicht mehr als 18 zusammenhängende Arbeitstage beschäftigt sein. Der Arbeitslohn in dieser Zeit darf maximal zwölf Euro pro Stunde und 68 Euro pro Tag betragen. „Die Pauschalversteuerung ist im Regelfall für den Arbeitgeber ungünstiger, da er hier die Lohnsteuer tragen muss“, so Gehrs. Die zu beachtenden Grenzen für die Sozialversicherung weichen zum Teil ab, was es zu beachten gilt. In jedem Fall hat der Arbeitgeber die Pflicht, den kurzfristig Beschäftigten bei der Minijobzentrale an- und wieder abzumelden.