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Filesharing-Abmahnwelle in den USA

Auch in den USA geht die Abmahnindustrie vermehrt gegen Nutzer vor, über deren Internetanschlüsse Urheberrechtsverletzungen durch das illegale Verbreiten von Musik oder Filmen über Tauschbörsen begangen wurden. Das Geschäft mit Filesharing-Abmahnungen lohnt sich auch dort.

Auch in den USA geht die Abmahnindustrie vermehrt gegen Nutzer vor, über deren Internetanschlüsse Urheberrechtsverletzungen durch das illegale Verbreiten von Musik oder Filmen über Tauschbörsen begangen wurden. Das Geschäft mit Filesharing-Abmahnungen lohnt sich auch dort.

Auch in den USA geht die Abmahnindustrie vermehrt gegen Nutzer vor, über deren Internetanschlüsse Urheberrechtsverletzungen durch das illegale Verbreiten von Musik oder Filmen über Tauschbörsen begangen wurden. Das Geschäft mit Filesharing-Abmahnungen lohnt sich auch dort.

Nach einem Bericht in dem Online-Magazin gulli vom 08.08.2011 hat die Abmahnindustrie in den USA einen neuen Markt für sich entdeckt. Sie geht bei Feststellung von Urheberrechtsverletzungen an einer Tauschbörse mit aller Härte gegen die mutmaßlichen Filesharer vor. Um deren Identität ausfindig zu machen, würden die Gerichte mit Auskunftsersuchen überschwemmt. Die Abmahnwelle soll im Laufe des Jahres 2010 begonnen haben. Mittlerweile seien über 200.000 Tauschbörsen-Abmahnungen ausgesprochen worden. Insbesondere seien Nutzer von BitTorrent-Netzwerken betroffen. Häufig würde man sich außergerichtlich einigen. Dies komme auch dadurch, weil die Gerichte in den USA sehr hohe Schadensersatzansprüche zuerkennen würden. Laut gulli ist das selbst dann ein einträgliches Geschäft, wenn die Hälfte der Abgemahnten den vorgeschlagenen Vergleichsbeitrag von durchschnittlich 2.500 US-Dollar je Abmahnung zahlt. Die Abmahnindustrie könne daran 250 Millionen US-Dollar verdienen.

Auch in Deutschland lohnen sich Filesharing-Abmahnungen sowohl für die Rechteinhaber, als auch für die abmahnenden Rechtsanwälte. Nicht immer sind die Forderungen berechtigt. Zuweilen sind sie auch überzogen. Das gilt gerade auch für Vergleichsangebote, die durch die Abmahnanwälte im Namen des jeweiligen Rechtsinhabers unterbreitet werden. Deshalb ist es sehr wichtig, dass sie nicht einfach beglichen werden. Keinesfalls sollte einfach die mitgeschickte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschrieben werden. Lassen Sie sich keinesfalls durch die kurzen Fristen unter Druck setzen! Stattdessen sollten Sie sich sofort an die Verbraucherzentrale oder eine auf solche Fälle spezialisierte Kanzlei wenden. Auf Ihren Wunsch beraten wir Sie gerne.

 

Christian Solmecke

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