Der Fall: Eine GmbH erhielt von ihrem alleinigen Gesellschafter sowie dessen Angehörigen im Mai 2003 drei zinslose, mit einer Frist von drei Monaten kündbare Darlehen über insgesamt ca. 1,8 Mio. €. Sämtliche Darlehen wurden bis Oktober 2005 getilgt bzw. in Eigenkapital umgewandelt.
Nach einer Betriebsprüfung im Jahr 2006 zinste das Finanzamt die Darlehen mangels Verzinslichkeit und Tilgungsbestimmung unter Zugrundelegung einer Laufzeit von 12 Jahren ab. Die GmbH forderte dagegen zumindest eine Abzinsung anhand der tatsächlichen Darlehenslaufzeiten, konnte sich damit jedoch nicht durchsetzen.
Das Urteil:
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5% abzuzinsen, sofern deren Laufzeit am Bilanzstichtag mehr als 12 Monate beträgt und sie nicht verzinslich sind. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt.
Die Laufzeit ist nicht allein zivilrechtlich, sondern anhand der tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen. Eine Verbindlichkeit mit unbestimmter Laufzeit ist daher abzuzinsen, wenn der Darlehensvertrag zwar laut BGB mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden kann, mit einer kurzfristigen Kündigung am Bilanzstichtag aber nicht ernstlich zu rechnen war. Für eine Kündigung waren am Bilanzstichtag keine Gründe ersichtlich, noch wurden solche von der GmbH vorgetragen.
Bei Darlehen ohne bestimmte Laufzeit ist die Laufzeit zu schätzen. Dies kann nur aus der Sicht des Bilanzstichtags, für den die Abzinsung festgestellt werden soll, geschehen. Dabei sind wertaufhellende Ereignisse bis zum Tag der Bilanzfeststellung zu berücksichtigen. Bis zu diesem Zeitpunkt war jedoch nicht absehbar, wann die Darlehen getilgt würden. Daher ist die Schätzung der Restlaufzeiten der Darlehen anhand der sich später herausstellenden tatsächlichen Laufzeiten nicht gerechtfertigt. In Ermangelung sonstiger Schätzungsmöglichkeiten ist das von der Finanzverwaltung angewendete Verfahren sachgerecht.
Konsequenzen:
Die Entscheidung liegt auf der Linie der Rechtsprechung des BFH, der eine dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde auch als unbegründet abgewiesen hat.
Die Finanzverwaltung (BMF, Schreiben vom 26.5.2005, Az. IV B 2 – S 2175 – 7/05, BStBl I 2005, S. 699) unterstellt bei Fehlen von Anhaltspunkten für die Kündigung oder Tilgung eine Laufzeit von 12 Jahren, 10 Monaten und 12 Tagen. Dem entspricht ein Faktor von 0,503. Übertragen auf den Sachverhalt und unter Außerachtlassung der unterjährigen Darlehensgewährung bedeutet dies, dass die Darlehen statt mit 1,8 Mio. € lediglich mit 905.400 € anzusetzen waren. Die Differenz wirkte sich gewinnerhöhend aus. Bis zur Tilgung waren die Darlehen entsprechend aufwandswirksam aufzustocken. Letztlich führt die Abzinsung „nur“ zu einer Vorverlagerung von Steuerzahlungen.
Dieses Ergebnis hätte vermieden bzw. abgeschwächt werden können, wenn
- die Darlehensverträge mit einem Zinssatz von mehr als 0% ausgestattet worden wären oder
- die GmbH bereits im Rechtsbehelfsverfahren ihre ursprüngliche Finanzplanung vorgelegt hätte, aus der die geplante Tilgung bis Oktober 2005 ersichtlich geworden wäre.
Die Finanzplanung hätte anders als die tatsächliche Tilgung keinen wertbegründenden, sondern wertaufhellenden Charakter und wäre damit bei der Bestimmung der Laufzeit zu berücksichtigen gewesen.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.6.2010, Az. 12 K 12019/08
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