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Recht & Steuern

Die betriebsbedingte Kündigung wegen der Corona-Krise

Aufgrund der Corona-Krise entsteht in vielen Unternehmen verringerter Beschäftigungsbedarf. Regelmäßig werden zunächst Aufhebungsverträge abgeschlossen, Befristungen laufen aus und es werden keine Leiharbeiter mehr beschäftigt. Letztlich wird mit betriebsbedingten Kündigungen reagiert – doch nicht immer sind die wirtschaftlichen Entscheidungen für das Unternehmen mit dem Arbeitsrecht in Übereinstimmung zu bringen.

AGA Unternehmensverband

Auch bei einer durch die Corona-Krise veranlassten betriebsbedingten Kündigung sind daher die allgemeinen Voraussetzungen zu prüfen: Vor dem Arbeitsgericht muss der Arbeitgeber eine unternehmerische Entscheidung darlegen und Beweise anführen, aus denen ein verminderter oder dauerhafter Wegfall des Beschäftigungsbedarfs folgt. Empfehlenswert ist hier die Darlegung einer gestaltenden unternehmerischen Entscheidung, die zu einer Umstellung der betrieblichen Abläufe führt. In diesem Fall verringert sich die Beweislast nur auf die tatsächlich getroffene Entscheidung und erfordert nicht den Nachweis äußerlicher Einwirkungen auf das Unternehmen durch die Corona-Krise.

Darlegung eines Auftragsrückgangs durch die Corona-Krise reicht nicht aus

Bei der Darlegung eines dauerhaften Wegfalls des Beschäftigungsbedarfs ist darauf zu achten, dass sich aus der Begründung ein nicht nur vorübergehender Wegfall des Beschäftigungsbedarfs ergibt, der auch nach Überwindung der Corona-Krise nicht wieder ansteigt. Die Darlegung eines Auftragsrückgangs durch die Corona-Krise reicht nicht aus, es muss auch dargelegt werden, warum nach der Corona-Krise kein Anstieg des Auftragsvolumens zu erwarten ist bzw. wie das Unternehmen – bei erneutem Anstieg des Auftragsvolumens – etwa durch externe Dienstleister dem Wiederanstieg der Aufträge begegnen will.

Sofern das Unternehmen aufgrund der Corona-Krise das Personal an die verringerte Arbeitsmenge anpassen will, muss der Berechnungsweg schlüssig aufgezeigt werden. Entspricht die Reduzierung des Personals nicht der verringerten Arbeitsmenge, ist eine Erklärung vorzutragen.

Kaum Gestaltungsspielraum bei der Sozialauswahl

Anschließend muss eine Sozialauswahl durchgeführt werden, sofern der betroffene Mitarbeiter keine funktionale Alleinstellung innehatte. Nach den Kriterien Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltsverpflichtung und Schwerbehinderung ergibt sich für das Unternehmen kaum Gestaltungsspielraum bei der Sozialauswahl – im Ergebnis muss die Sozialauswahl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aber nur „ausreichend“ sein. Lediglich Arbeitnehmer mit einem Anspruch auf die Regelaltersrente sind weniger schutzwürdig als übrige Beschäftigte. Für gehaltstechnisch weniger kostenintensive oder weniger kranke Beschäftigte im Unternehmen gibt es keinen Vorzug.

Es darf auch kein freier Arbeitsplatz zur Weiterbeschäftigung vorhanden sein, auf dem der zu kündigende Arbeitnehmer – bei geeigneter Qualifikation – beschäftigt werden kann. Dabei sind auch Arbeitsplätze mit geringerer Vergütung bei der möglichen Weiterbeschäftigung zu berücksichtigen. Fehlt dem zu kündigenden Mitarbeiter die Qualifikation für die Besetzung der Stelle, muss geprüft werden, ob der Mitarbeiter mit zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen gegebenenfalls unter geänderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigt werden kann. Für einen Qualifikationserwerb ist die Dauer der Qualifikation maßgeblich, die im Rahmen des Laufs der Kündigungsfrist noch für zumutbar gehalten wird.

 

— Martin Bauer —

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ZUM AUTOR

Rechtsanwalt Martin Bauer,
AGA Norddeutscher Unternehmensverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistung e.V.
Im AGA sind mehr als 3.500 überwiegend mittelständische Groß- und Außenhändler sowie unternehmensnahe Dienstleister aus Norddeutschland organisiert. Der AGA unterstützt in Unternehmens- und Personalführung sowie in allen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen. Ferner vertritt der AGA die branchen- und firmenspezifischen Belange seiner Mitglieder gegenüber Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit. www.aga.de

 

Bildquellen

  • Bauer_Martin: AGA Unternehmensverband
  • _94b5005: AGA Unternehmensverband
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