Bewirtungskosten sind nur zu 70 Prozent als Betriebskosten abzugsfähig, Aufmerksamkeiten jedoch zu 100 Prozent. Der Unterschied liegt meist in den bewirteten Personen.
Die betrieblich veranlasste Bewirtung von Geschäftsfreunden ist gemäß Paragraph 4 Absatz 5 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) als Betriebsausgabe abzugsfähig. Allerdings unterliegen die Kosten einer Abzugsbeschränkung und dürfen nur in Höhe von 70 Prozent des Nettowertes steuerlich geltend gemacht werden.
Geschäftsfreunde
Betrieblich veranlasst sind die Kosten, wenn die Bewirtung der Geschäftsbeziehung oder deren Aufbau dient und der Höhe und der Art nach angemessen sind. Als Geschäftsfreunde gelten zum Beispiel Kunden, Lieferanten, Handelsvertreter (Handelsvertreter Definition), andere Unternehmer, Journalisten, andere Personen der Öffentlichkeit und Besucher sowie deren Begleitpersonen.
Freie Mitarbeiter
Freelancer und andere freie Mitarbeiter werden steuerlich wie Geschäftspartner behandelt. Auch diese Kosten sind steuerlich nur zu 70 Prozent abzugsfähig. Das gilt zum Beispiel auch für Schulungen dieser freien Mitarbeiter.
Mitarbeiter
Die eingeschränkte Abzugsfähigkeit gilt jedoch nicht für die Bewirtung eigener Mitarbeiter. Diese Betriebsausgaben sind in voller Höhe zum Abzug zugelassen. Sofern an einer Bewirtung sowohl Geschäftsfreunde als auch Mitarbeiter teilnehmen, kann der Gastgeber die Rechnung anhand von Notizen und einer Teilnehmerliste in einen abzugsfähigen und einen nur beschränkt abzugsfähigen Teil aufteilen.
Aufmerksamkeiten
Ebenfalls in voller Höhe abzugsfähig sind „Aufmerksamkeiten“. Hierbei handelt es sich um Getränke und kleine Speisen und Snacks, die üblicherweise bei geschäftlichen Gesprächen oder anderen Gelegenheiten wie Seminaren auf dem Tisch stehen. Die Abgrenzung zur Bewirtung ist nicht einfach, da es hierbei nicht auf die Höhe der Aufwendungen ankommt. Das wesentliche Kriterium für die vollständige Berücksichtigung als Betriebsausgabe ist die Frage, ob es sich bei dem Angebot um eine „übliche Geste der Höflichkeit“ handelt.