Die Brauereibranche musste aufgrund der Corona-Pandemie besonders starke finanzielle Einbußen hinnehmen. Um den wirtschaftlichen Folgen bei kleinen und mittelständischen Brauereien entgegenzutreten, wurden bereits die Steuersätze der Biersteuermengenstaffel befristet für die Jahre 2021 und 2022 auf den Stand zum 31. Dezember 2003 abgesenkt. Zur nachhaltigen Unterstützung der gesamten Brauereibranche setzen sich die Länder auf Initiative der Länder Hamburg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Saarland dafür ein, bei der Besteuerung von Biermischgetränken die nach Abschluss der Gärung hinzugefügten Zutaten während einer Übergangszeit bis einschließlich 31. Dezember 2030 nicht zu berücksichtigen. Dies ist im Rahmen der Umsetzung einer entsprechenden EU-Richtlinie möglich.
„Die lange Schließung der getränkegeprägten Gastronomie und der Wegfall von Veranstaltungen durch die Corona-Pandemie haben die Umsätze insbesondere der Brauereien stark einbrechen lassen. Wir wollen, dass unsere Brauereien weiter gut durch die Krise kommen und sobald wie möglich wieder kraftvoll durchstarten können. Und wir wollen außerdem unsere Brauereien langfristig im Wettbewerb unterstützen. Dabei nutzen wir die Spielräume voll aus und reduzieren die steuerlichen und bürokratischen Belastungen“, so Hamburgs Finanzsenator Andreas Dressel.
Die Besteuerungspraxis
Aufgrund einer Richtlinie der EU sind bis zum 31. Dezember 2021 in den nationalen Verbrauchsteuergesetzen Änderungen zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke umzusetzen. Hinsichtlich der Besteuerung von Biermischgetränken eröffnet der neu gefasste Artikel 3 der Richtlinie 92/83/EWG die Möglichkeit, für einen Übergangszeitraum die bisherige Besteuerungspraxis beizubehalten und die nach der Gärung hinzugefügten Zutaten von Bier bei der Messung der Grad Plato bis zum 31. Dezember 2030 unberücksichtigt zu lassen.
Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder fordern den Bundesminister der Finanzen auf, in dem Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie von der Übergangsregelung vollständig Gebrauch zu machen und somit von einer Besteuerung unter Berücksichtigung der nach Abschluss der Gärung hinzugefügten Zutaten bis einschließlich 31. Dezember 2030 abzusehen. Für die Brauereibranche würde diese Maßnahme in schwierigen Zeiten eine spürbare finanzielle Entlastung bewirken.