Eine Putzfrau einzustellen ist nicht nur reizvoll, weil sie das Leben einfacher macht.
Der Staat beteiligt sich mit Steuerzuschüssen an der Haushaltshilfe. In der Regel werden in Privathaushalten Putzhilfen als Mini-Jobber beschäftigt. Der Vorteil für die Putzhilfen: Sie bekommen den Lohn brutto für netto ausgezahlt, die Steuern und Sozialabgaben übernimmt der Arbeitgeber. Pauschal werden dafür 12 Prozent des Lohnes fällig, zusätzlich müssen 0,67 Prozent des Lohnes als Umlage für Lohnausfälle durch Krankheiten oder Schwangerschaft gezahlt werden.
Von diesen Umlagen profitieren Arbeitgeber, wenn die Haushaltshilfe krank wird, zur Kur muss oder ein Kind kriegt und sie den Arbeitslohn weiter zahlen müssen. Die Minijob-Zentrale erstattet dann 80 Prozent der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und 100 Prozent des fälligen Zuschusses zum Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung. Außerdem gibt es einen Zuschuss, wenn die Arbeitnehmerin wegen eines Beschäftigungsverbotes nicht mehr arbeiten darf. Außerdem müssen Arbeitgeber die Haushaltshilfen in der gesetzlichen Unfallversicherung versichern – dafür werden noch einmal 1,6 Prozent des Arbeitslohnes als Prämie fällig.
Die gesamten Kosten für die Haushaltshilfe – dazu gehören der Lohn, die Umlagen und die Kosten für Unfallversicherung – sind direkt von der Steuerschuld abziehbar, und zwar bis zu 2550 Euro mit 20 Prozent im Jahr, also maximal 510 Euro. Kostet die Haushaltshilfe also 120 Euro im Monat und 1440 Euro im Jahr, erhalten Arbeitgeber 20 Prozent davon und damit 288 Euro als Steuergutschrift. Die Steuervergünstigung gibt es jedoch nur dann, wenn Arbeitgeber das vorgeschriebene Haushaltsscheckverfahren nutzen. Mit diesem Haushaltsscheck melden sie ihre geringfügig beschäftigte Haushaltshilfe ganz einfach bei der Minijobzentrale an und erteilen gleichzeitig eine Einzugsermächtigung für die Abbuchung der Sozialbeiträge. Die Minijob-Zentrale berechnet die Beiträge und zieht diese halbjährlich im Lastschriftverfahren ein.
Steuerlich begünstigt ist die Haushaltshilfe immer dann, wenn sie Tätigkeiten erledigt, die «sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden». Darunter versteht der Gesetzgeber klassische Haushaltstätigkeiten wie Einkaufen, Kochen, Reinigen, Putzen, Waschen. Außerdem gehören auch die Gartenpflege sowie die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, Kranken, alten Menschen und pflegebedürftigen Personen dazu. Begünstigt sind aber nur Tätigkeiten, die im Haushalt erledigt werden. So muss eine Bügelfrau zum Bügeln ins Haus kommen – bringt man die Hemden zu ihr, gibt es keine steuerliche Vergünstigung.
Grundsätzlich gilt: Absetzbar sind die Kosten immer nur dann, wenn sie nicht mit anderen Steuervorteilen kollidieren. Sind die Kosten also – wenn auch nur theoretisch – an anderer Stelle steuerlich absetzbar, dann kommt die beschriebene Vergünstigung für die Haushaltshilfe nicht infrage. Beispiel: Die Haushaltshilfe betreut die Kinder. Die anteiligen Kosten können dann zu zwei Drittel als Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben abgesetzt werden, aber nicht mehr als Kosten für eine Haushaltshilfe.