Ausschlussfristen zielen darauf ab, Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis rechtssicher zu klären. Üblich sind zweistufige Ausschlussfristen: Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen in der ersten Stufe ihre (vermeintlichen) Ansprüche innerhalb einer gewissen Frist (angemessen sind drei Monate) beim Vertragspartner schriftlich geltend machen. Die Ansprüche erlöschen, falls die Frist überschritten wird. In der zweiten Stufe sind die Ansprüche gerichtlich einzuklagen, falls der Vertragspartner die Ansprüche ablehnt oder sich innerhalb einer bestimmten Zeit nicht erklärt.
Neuregelungen ab dem 1. Oktober 2016: Anmahnungen per WhatsApp?
Herkömmliche Ausschlussklauseln, die vom Arbeitnehmer eine schriftliche Geltendmachung seiner Ansprüche verlangen, verstoßen künftig gegen das Gesetz, da sie eine strengere Form als die Textform vorschreiben. Denn für eine schriftliche Anmahnung von Forderungen sind Papier und eine eigenhändige Unterschrift erforderlich, während für die Textform alle in einem Text festgehaltenen Erklärungen ausreichen, die die Person des Erklärenden nennen und die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden.
Ein Fax, eine E-Mail, eine SMS oder eine WhatsApp-Nachricht sind damit adäquat, um die Anforderungen an die Textform zu erfüllen. Die Textform wird künftig die strengste zulässige Erklärungsform sein, die in arbeitsvertraglichen Ausschlussklauseln vorgeschrieben werden kann.
Vor dem 1. Oktober 2016 geschlossene Arbeitsverträge müssen Arbeitgeber aber nicht anpassen, da die verschärfte gesetzliche Regelung nur für Verträge gilt, die nach dem 30. September 2016 entstehen.
Wird in nach dem 1. Oktober 2016 abgeschlossenen Arbeitsverträgen in der Ausschlussfrist nicht auf die Textform, sondern weiter auf die Schriftform verwiesen, ist dies problematisch. Es besteht die Gefahr, dass die Ausschlussfrist insgesamt unwirksam sein könnte. In diesen Fällen gilt dann nur noch die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren.
Wichtig für die Praxis
Das Bundesarbeitsgericht hat über die Teil- beziehungsweise Gesamtunwirksamkeit einer Ausschlussfrist, in der die Schriftform auch nach dem 1. Oktober 2016 neu vereinbart wurde, noch nicht entschieden. Aus diesem Grund ist zu empfehlen, in Neuverträgen (ab dem 1. Oktober 2016) in Ausschlussklauseln die Textform zu vereinbaren.
– Rechtsanwältin Michaela Hofbauer —
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Rechtsanwältin Michaela Hofbauer
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