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Beendigung des Anstellungsvertrags des Geschäftsführers: Der Verzicht auf das Wettbewerbsverbot sollte geregelt sein

Wenn sich ein Geschäftsführer in seinem Anstellungsvertrag auf ein Wettbewerbsverbot für die Zeit nach der Beendigung des Anstellungsverhältnisses einlässt, sollte eine entsprechende Klausel im Detail auch den Verzicht auf ein solches Verbot regeln.

Wenn sich ein Geschäftsführer in seinem Anstellungsvertrag auf ein Wettbewerbsverbot für die Zeit nach der Beendigung des Anstellungsverhältnisses einlässt, sollte eine entsprechende Klausel im Detail auch den Verzicht auf ein solches Verbot regeln.

Wenn sich ein Geschäftsführer in seinem Anstellungsvertrag auf ein Wettbewerbsverbot für die Zeit nach der Beendigung des Anstellungsverhältnisses einlässt, sollte eine entsprechende Klausel im Detail auch den Verzicht auf ein solches Verbot regeln.

Einem Geschäftsführer war im Anstellungsvertrag ein zweijähriges nachvertragliches Wettbewerbsverbot auferlegt worden. Der Vertrag sah eine Kündigungsfrist von zwölf Monaten vor. Während der Dauer des Verbots sollte der Geschäftsführer 50 Prozent des letzten Festgehalts als Karenzentschädigung erhalten. Der Geschäftsführer kündigte das Anstellungsverhältnis im September 2008 außerordentlich. Im Dezember 2008 verzichtete die Gesellschaft auf das Wettbewerbsverbot und stellte die Zahlung der Karenzentschädigung ein. Der Geschäftsführer klagte auf Zahlung der Karenzentschädigung für die vollen zwei Jahre von September 2008 bis August 2010.

Das Oberlandesgericht München sprach dem Kläger in seinem Urteil vom 28.7.2010 die Karenzentschädigung für die Zeit vom September 2008 bis Dezember 2009 zu, wies jedoch für den darüber hinausgehenden Zeitraum von Januar bis August 2010 die Klage ab.

Ist in einem GmbH-Geschäftsführeranstellungsvertrag ein Wettbewerbsverbot gegen Karenzentschädigung vereinbart worden, kann die Gesellschaft, wenn nichts Anderes vereinbart worden ist, auch nach Beendigung des Anstellungsvertrags auf das Wettbewerbsverbot verzichten mit der Folge, dass die Karenzentschädigung entfällt. Allerdings sind in diesem Fall die Interessen des Geschäftsführers zu wahren. Da dieser bis zur Ausübung des Verzichts davon ausgeht, dass er seinen künftigen Lebensunterhalt auf einem neuen Geschäftssektor suchen muss und er auf eine Karenzentschädigung zurückgreifen kann, kann ein Verzicht auf das Wettbewerbsverbot nur so erfolgen, dass der Geschäftsführer sofort mit der Verzichtserklärung von der Pflicht zur Einhaltung des Wettbewerbsverbots frei wird, die Gesellschaft dagegen noch für eine gewisse Zeit die Karenzentschädigung fortzuzahlen hat. Für die Bemessung dieser Frist stellt das Oberlandesgericht auf die vertraglich vorgesehene Kündigungsfrist des Anstellungsvertrags ab.

Zwar kann der Arbeitgeber vor der Beendigung eines Dienstverhältnisses nach § 75a HGB auf ein Wettbewerbsverbot mit der Wirkung verzichten, dass er mit Ablauf eines Jahres seit der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung frei wird. Die Richter lehnten eine analoge Anwendung dieser Vorschrift jedoch ausdrücklich ab.

(Tipp) Die Tendenz der Zivilgerichte geht dahin, sich immer weiter von den arbeitsrechtlichen Normen der §§ 74 ff. HGB zu entfernen und nur in Ausnahmefällen Analogien zu ziehen. Deshalb wird es für die Praxis immer wichtiger, in Wettbewerbsverbote mit Organmitgliedern (Geschäftsführer, Vorstand) detaillierte Bestimmungen über Leistungsstörungen oder Verzichtsrechte aufzunehmen. Gerade im Hinblick auf das Verzichtsrecht sollte klar geregelt werden, ob, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Rechtsfolgen ein Verzichtsrecht des Unternehmens bestehen soll.

Oberlandesgericht München, Urteil vom 28.7.2010, Az. 7 U 2417/10

 

VSRW-Verlag

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