Der übliche Markt der Stellenanzeigen über Zeitschriften und Co. hat ausgedient, insbesondere da hierüber die digital versierten Beschäftigten von heute kaum noch erreicht werden können. So ist es nur verständlich, dass Unternehmen über die digitalen Kanäle versuchen, an qualifiziertes Personal zu kommen. Neben den reinen Stellenbörsen werden auch soziale Medien und andere Wege, wie im hier entschiedenen Fall eBay-Kleinanzeigen, genutzt. Hierbei gilt zu beachten, dass bereits damit der Bewerbungsprozess beginnt und die gleichen Grundsätze wie in den typischen Stellenanzeigen heranzuziehen sind.
So suchte ein im Kreis Steinfurt ansässiges Unternehmen eine Sekretärin. In der Anzeige hieß es wörtlich: „Sekretärin gesucht!“ mit der Beschreibung: „Wir suchen eine Sekretärin ab sofort, Vollzeit/Teilzeit: Es wäre super, wenn sie Erfahrung mitbringen. …“ Es kam, wie es kommen musste: Es meldete sich ein männlicher Kandidat über den Nachrichtenkanal der Plattform, über den dieser kurz seine Beweggründe sowie seine Erfahrungen schilderte.
Die Antwort des Unternehmens war denkbar knapp, indem dieses mitteilte, „man suche eine Dame für die Stelle“. Der abgelehnte männliche Bewerber sah sich dadurch in seinem Geschlecht diskriminiert und machte daher einer Entschädigung von drei Bruttomonatsgehältern gegenüber dem Unternehmen geltend. Das Amtsgericht hatte die Klage noch abgewiesen, zu Unrecht, wie das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) dann entschied. Voraussetzung für einen Entschädigung sei lediglich, dass der Kläger als Bewerber im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes gelte. Dies sei aus Sicht des Gerichts vorliegend der Fall, denn wer eine Stellenanzeige bei eBay-Kleinanzeigen veröffentlicht, muss damit rechnen, dass sich die Bewerber über die Chatfunktion von eBay-Kleinanzeigen bewerben und nicht auf klassische Weise schriftlich unter Beifügung von Bewerbungsunterlagen. Es werde gerade kein inhaltliches Mindestmaß an Angaben zur Person des Bewerbers gefordert. Komplette Unterlagen seien daher nicht nötig, es reiche vielmehr aus, dass die Person des Bewerbenden identifizierbar sei, so das LAG.
Aufgrund des Anzeigentextes und in Anbetracht der ablehnenden Antwort des Unternehmens bestätigte das LAG die Diskriminierung des Klägers und sprach diesem eine Entschädigung nach den Regeln des § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern, in diesem Fall daher insgesamt 7.800 Euro zu, da im Hamburger Umland für eine Sekretärin in Vollzeit ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 2.700 Euro üblich ist.
— Kay Gröger —
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ZUM AUTOR
Rechtsanwalt Kay Gröger
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