Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 11. Dezember 2009 die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2010 veröffentlicht.
Die Pauschbeträge Sachentnahmen für das Jahr 2009 und die für das Jahr 2008 sowie für das Jahr 2007 sind hier ebenfalls abrufbar.
Der Eigenverbrauch des Unternehmers und seiner Familie ist sowohl für die Einkommensbesteuerung, §12 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG), wie für die Umsatzsteuer von Bedeutung. Die Sachentnahme darf den Gewinn nicht mindern. Zudem ist die Sachentnahme für den Eigenverbrauch gleichgestellt einer Lieferung gegen Entgelt § 3 Abs. 1b Umsatzsteuergesetz (UStG), allerdings nur, wenn der entnommene Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat.
Die Pauschbeträge für den Eigenverbrauch werden durch die Finanzverwaltung festgesetzt. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden den Steuerpflichtigen davon, eine Vielzahl von Entnahmen einzeln aufzuzeichnen. Diese Pauschalregelung dient der Vereinfachung. Der Vereinfachungsgedanke erfordert es, dass die Pauschbeträge nicht durch Zu- und Abschläge jeweils den individuellen persönlichen Verhältnissen angepasst werden. Krankheit und Urlaub oder außergewöhnliche Ess- oder Trinkgewohnheiten rechtfertigen daher grundsätzlich keine Änderung der Pauschalwerte. Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder von über 2 bis zu 12 Jahren ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit Tabakwaren entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen.
Die pauschalen Werte berücksichtigen in der jeweiligen Gewerbeklasse das allgemein übliche Warensortiment. Mit dem Ansatz der Pauschale ist der gesamte Eigenverbrauch in dem jeweiligen Gewerbezweigs abgegolten. Bei gemischten Betrieben (Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.
Zu beachten ist zudem, wenn Mitarbeiter Sachbezüge erhalten. Nach § 3 Abs. 9a UStG ist einer sonstige Leistung gegen Entgelt gleichgestellt die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Verbrauch seines Personals , sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen. Für diese Fälle müssen entsprechende Vorsteuerkorrekturen vorgenommen werden.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt .
ots / Handelskammer Hamburg
