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Recht & Steuern

Die Tarifbindung endet mit der Beendigung des Tarifvertrags

Im Jahr 2019 stehen erneut in vielen Branchen Tarifverhandlungen an, so auch im Groß- und Außenhandel. Die ersten Kündigungen der Tarifverträge sind von der Gewerkschaft ver.di bereits ausgesprochen worden. Was es rund um Tarifbindungen zu beachten gibt, ist in diesem Beitrag zusammengestellt.

AGA Unternehmensverband

Im Jahr 2019 stehen erneut in vielen Branchen Tarifverhandlungen an, so auch im Groß- und Außenhandel. Die ersten Kündigungen der Tarifverträge sind von der Gewerkschaft ver.di bereits ausgesprochen worden. Was es rund um Tarifbindungen zu beachten gibt, ist in diesem Beitrag zusammengestellt.

Tarifverträge werden zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften in einer jeweiligen Branche in einem bestimmten regionalen Kontext abgeschlossen. Grundsätzlich gelten die Tarifverträge dann für die Arbeitgeber, die Mitglied eines Arbeitgeberverbands und nicht die Mitgliedschaft „ohne Tarifbindung“ gewählt haben und die in dem fachlichen Geltungsbereich fallen. Beispielsweise unterliegen Unternehmen dem Tarifvertrag des Groß- und Außenhandels, die ihren Hauptzweig im Groß- und Außenhandel haben, nicht aber Dienstleister. Auf der anderen Seite gelten die Tarifverträge für die Mitglieder der jeweils tarifschließenden Gewerkschaften.

Arbeitgeber sind jedoch häufig bestrebt, Mitarbeiter gleich zu behandeln. Um sicherzustellen, dass Tarifverträge auch für Nichtmitglieder gelten, finden sich daher in den Arbeitsverträgen sogenannte Inbezugnahmeklauseln. Mit so einem vertraglichen Verweis auf Tarifverträge gelten diese über den Arbeitsvertrag auch für nicht gewerkschaftlich organisierte Mitarbeiter. Auch können Arbeitgeber, die nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbands sind, über den Arbeitsvertrag bestimmte Tarifverträge zur Anwendung bringen. In der Vergangenheit hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) derartige Inbezugnahmeklauseln bei tarifgebundenen Arbeitgebern als Gleichstellungsabrede behandelt. Die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts kam daher, dass über diese arbeitsvertragliche Regelung der Tarifvertrag nur so lange Anwendung finden sollte, wie auch der Arbeitgeber aufgrund einer Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband an die Tarifverträge gebunden sein sollte.

BAG: Inbezugnahmeklauseln entfalten rechtsbegründende Wirkung

Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht aufgegeben und gesagt, dass für Arbeitsverträge, die nach dem 1. Januar 2002 vereinbart worden sind, derartige Inbezugnahmeklauseln rechtsbegründende Wirkung entfalten. Und zwar unabhängig von der Frage, ob der Arbeitgeber bei Abschluss des Tarifvertrages tarifgebunden ist und ob diese Tarifbindung später wegfällt. Werden bei einem Arbeitsvertrag, der vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist, später Änderungen eingefügt und enthält die Änderungsvereinbarung den Hinweis „Alle übrigen Bedingungen des Arbeitsvertrags vom … bleiben unberührt.“, so legt das BAG dies überwiegend so aus, dass die Inbezugnahme des Tarifvertrags hiermit neu vereinbart wird. Will man dies verhindern, so sollte bei späteren Vertragsänderungen ein entsprechender Passus, wie oben dargestellt, entfallen.

Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt bei öffentlichem Interesse

Neben der kollektivrechtlichen Bindung durch beiderseitige Verbandsmitgliedschaft und der vertraglichen Bindung durch entsprechende Klauseln im Arbeitsvertrag kann ein Tarifvertrag auch durch staatlichen Akt, nämlich durch die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) zur Anwendung kommen. Zuständig ist hierfür das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beziehungsweise die jeweils entsprechenden Landesbehörden. Die Entscheidung erfolgt im Einvernehmen mit dem sogenannten „Tarifausschuss“, in welchem Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften paritätisch vertreten sind. Voraussetzung für die Allgemeinverbindlichkeit ist, dass ein gemeinsamer Antrag der Tarifvertragsparteien erfolgt und die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Dies gilt insbesondere nach dem Tarifvertragsgesetz dann, wenn der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen überwiegende Bedeutung erlangt hat oder die Absicherung der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Normsetzung gegen die Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklung einer allgemein verbindlichen Erklärung verlangt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung, auch die Aufhebung dieser, bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung und so auch der Bekanntmachung, der von der Allgemeinverbindlicherklärung erfassten Rechtsnorm des Tarifvertrags. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt insoweit ein Register, in dem alle für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträge geführt sind. Diese sind unter dem Link www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/Tarifvertraege/tarifvertraege.html zu finden. Die Allgemeinverbindlicherklärung bewirkt, dass die Rechtsnormen eines Tarifvertrags für alle unter dem fachlichen Geltungsbereich fallende Arbeitgeber und deren Beschäftigte gelten.

Nachbindung: Rechtsnormen gelten nach Beendigung des Tarifvertrages weiter

Die Tarifbindung endet grundsätzlich mit der Beendigung eines Tarifvertrags. Dies kann durch Zeitablauf oder durch Kündigung erfolgen. Während der Laufzeit eines Tarifvertrags bleibt ein Arbeitgeber jedoch auch dann an den Tarifvertrag gebunden, wenn er zwischenzeitlich seine tarifgebundene Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband aufgibt. Dies nennt man Nachbindung. An den Abschluss eines neuen Tarifvertrags ist dieser Arbeitgeber jedoch nicht mehr gebunden. Eine Besonderheit von Tarifverträgen besteht auch darin, dass die Rechtsnormen nach Beendigung des Tarifvertrags im Rahmen der Nachwirkung weitergelten, bis sie durch eine andere Abmachung, beispielsweise einen neuen Tarifvertrag, ersetzt werden. Im Rahmen der Nachwirkung kann ein nicht mehr tarifgebundener Arbeitgeber daher im Arbeitsvertrag vom Tarifvertrag abweichende Regelungen vereinbaren. Während der Bindung an den Tarifvertrag ist dies nur möglich, soweit die arbeitsvertraglichen Regelungen günstiger für den Arbeitnehmer sind als die tarifvertraglichen Regelungen.

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ZUM AUTOR

Geschäftsführer Recht & Tarife und Rechtsanwalt Volker Hepke
AGA Norddeutscher Unternehmensverband
Großhandel, Außenhandel, Dienstleistung e.V.
Im AGA sind mehr als 3.500 überwiegend mittelständische Groß- und Außenhändler sowie unternehmensnahe Dienstleister aus Norddeutschland organisiert. Der AGA unterstützt in Unternehmens- und Personalführung sowie in allen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen. Ferner vertritt der AGA die branchen- und firmenspezifischen Belange seiner Mitglieder gegenüber Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit. www.aga.de

Bildquellen

  • Volker_Hepke_2016: Ulrich Perrey / AGA Unternehmensverband
  • _94b4871_web: AGA Unternehmensverband
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