Connect with us

Hi, what are you looking for?

Recht & Steuern

Und immer wieder Urlaub

Während der dunklen Jahreszeit wünscht man sich Sonne und Wärme herbei, was viele mit Urlaub verbinden. Auch die Gerichtsbarkeit beschäftigt sich viel mit Urlaub, allerdings unter rechtlichen Aspekten. Wurde zunächst vom Europäischen Gerichtshof und nachfolgend vom Bundesarbeitsgericht (BAG) geklärt, dass Urlaubsansprüche bei langen Erkrankungen nicht am 31. März des Folgejahres verfallen, sondern erst nach 15 Monaten, so folgte bald der nächste Streich. Mit dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Arbeitnehmenden auf noch offene Urlaubsansprüche hinzuweisen. Ist der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nachgekommen, so verfallen die Urlaubsansprüche nicht, und die Verjährung beginnt erst zum Ende des Kalenderjahres, in welchem der Hinweis des Arbeitgebers erfolgte.

Foto: studio v-zwoelf / Adobe Stock

Bezogen auf langanhaltende Krankheitszeiten bedeutet dies, dass der Arbeitgeber auch in Jahren, in denen Mitarbeitende vollständig erkrankt sind und folglich keine Urlaubsansprüche realisieren können, dennoch auf den Urlaub hinweisen muss. Allerdings ist die Pflichtverletzung insoweit unschädlich, da sie nicht kausal für einen Verfall der Urlaubsansprüche wird. Für das Jahr, in dem die oder der langerkrankt Beschäftigte erstmals in die Arbeitsunfähigkeit fällt, wirkt sich der unterlassene Hinweis jedoch aus, so dass die Ansprüche aus diesem Jahr nicht der Verjährung unterliegen.

Denjenigen Arbeitgebern, die sich für die Vergangenheit noch Urlaubsansprüchen aus längst beendeten Arbeitsverhältnissen ausgesetzt sahen, konnte das BAG nunmehr aber eine Sorge nehmen. Mit der jüngsten Entscheidung vom 31. Januar 2023 hat das BAG klargestellt, dass Urlaubsabgeltungsansprüche – anders als Urlaubsansprüche – der Verjährung unterliegen, da hier, einfach gesagt, das Geld und nicht die Erholung im Vordergrund steht. Das bedeutet, dass Urlaubsabgeltungsansprüche aus beendeten Arbeitsverhältnissen nach drei Jahren verjährt sind.

Da Urlaubsabgeltungsansprüche nicht vergleichbar mit Urlaubsansprüchen sind, unterliegen sie auch den häufig in Vergleichen vereinbarten Erledigungsklauseln. Der Unterschied zwischen Urlaubsansprüchen und Urlaubsabgeltungsansprüchen wird ebenfalls bei der möglichen Kürzung von Urlaubsansprüchen bei Elternzeit deutlich. Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) kann der Arbeitgeber für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit den Urlaubsanspruch um ein Zwölftel kürzen. Hat sich wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aber der Urlaubsanspruch bereits in einen Urlaubsabgeltungsanspruch gewandelt, besteht die Möglichkeit der Kürzung nicht mehr.

 

— Volker Hepke —

_________________________

ZUM AUTOR

Rechtsanwalt Volker Hepke, Geschäftsführer Recht & Tarife
AGA Norddeutscher Unternehmensverband
Großhandel, Außenhandel, Dienstleistung e.V.
Im AGA sind mehr als 3.500 überwiegend mittelständische Groß- und Außenhändler sowie unternehmensnahe Dienstleister aus Norddeutschland organisiert. Der AGA unterstützt in Unternehmens- und Personalführung sowie in allen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen. Ferner vertritt der AGA die branchen- und firmenspezifischen Belange seiner Mitglieder gegenüber Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit. www.aga.de

Bildquellen

  • Volker Hepke: Ulrich Perrey / AGA Unternehmensverband
  • Urlaubsanspruch: studio v-zwoelf / Adobe Stock
Werbung

Anzeige

RECHTSPUNKTE

Rechtsanwältinnen und -anwälte des AGA Unternehmensverbands informieren über arbeitsrechtliche Themen und mehr …

Beginn des Kündigungsverbotes in der Schwangerschaft

Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung

Mindestlohn für ein „Vorpraktikum“?

Lesen Sie weitere rechtliche Themen in der Rubrik „Recht & Steuern“

Kolumne Kann passieren

KOLUMNE KANN PASSIEREN

Andreas Ballnus erzählt in seiner Kolumne „Kann passieren“ reale Begebenheiten, fiktive Alltagsgeschichten und manchmal eine Mischung aus beidem. Diese sind wie das Leben: mal humorvoll, mal nachdenklich. Die Geschichten erscheinen jeweils am letzten Freitag eines Monats in business-on.de.

Hier finden Sie eine Übersicht aller Beiträge, die von Andreas Ballnus erschienen sind.

Interview: 100 x Andreas Ballnus

Lesen Sie auch die  Buchbesprechung zur Antologie „Tierisch abgereimt“.

ANZEIGE

Weitere Beiträge

Personal

Nach dem Abflachen der Corona-Pandemie sanken im Jahr 2023 die Fehlzeiten erstmals wieder. Dennoch liegt der durchschnittliche Krankenstand weiterhin über dem Vor-Pandemie-Niveau. Positiv ist...

Netzwerke & Verbände

Die norddeutschen Händler und unternehmensnahen Dienstleister kämpfen weiterhin mit hohen Kosten und sinkender Nachfrage: Mahr als die Hälfte der befragten Unternehmen verzeichnete im ersten...

Recht & Steuern

Am 1. April 2024 ist das neue Cannabisgesetz (CanG) in Kraft getreten. Das Gesetz sieht eine Teillegalisierung von Cannabis vor. Erwachsenen wird hiernach der...

Recht & Steuern

Aufgrund der Regelung des Art. 15 DSGVO hat jede betroffene Person den Anspruch darauf, vom Verantwortlichen Auskunft darüber zu verlangen, ob und wenn ja,...

Recht & Steuern

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat aufgrund der normativen Vorgaben im Entgeltfortzahlungsgesetz einen sehr hohen Beweiswert. Die Bewertung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Wahrheitsgehalt ist für die Arbeitgeber durch...

Netzwerke & Verbände

Die wirtschaftliche Lage der norddeutschen Händler und Dienstleister hat sich im vierten Quartal 2023 erneut verschlechtert. Das zeigt der AGA-Wirtschaftstest. Zurückhaltend blicken die Unternehmen...

Recht & Steuern

Einem Beschäftigten wird gekündigt oder er kündigt selbst – und lässt sich unmittelbar danach bis zum Ablauf der Kündigungsfrist krankschreiben. Ein solches Szenario kommt...

Recht & Steuern

Die sogenannte „Arbeit auf Abruf“ war für lange Zeit ein von Arbeitgebern gern genutztes Mittel, um individuell auf wechselnden Bedarf an Arbeitskraft reagieren zu...

Werbung