Mit dem Jahresende gehen verschiedene finanzielle Ansprüche an Schuldner aus vergangenen Jahren verloren, wenn die Gläubiger nichts zur Hemmung der Verjährungsfrist unternehmen. Dazu zählen beispielsweise unbezahlte Rechnungen von Warenlieferungen oder Arbeitsleistungen.
Der Eintritt der Verjährung lässt sich durch eine Klage vor Gericht oder einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids verhindern, wenn dies noch vor dem Jahreswechsel geschieht. Auch durch die Einleitung eines außergerichtlichen Güteverfahrens bei der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle Hamburg (ÖRA) könnten Betroffene den Verlust ihrer Ansprüche vermeiden. Darauf weist die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration hin.
Eines außergerichtliches Güteverfahrens verursache geringere Kosten als eine Klage und schütze die Geschäftsbeziehung. Eine anwaltliche Vertretung sei dabei möglich, aber keine Pflicht. In Güteverfahren agiere die ÖRA als vermittelnde und neutrale Institution zwischen Gläubigern und Schuldnern und dürfe deshalb nicht für die eine oder andere Seite rechtsberatend tätig werden.
Die Möglichkeiten, einen Güteantrag zu stellen:
- Persönlich oder durch einen bevollmächtigen Vertreter/Rechtsanwalt mündlich zur Niederschrift oder schriftlich (in dreifacher Ausfertigung) bei der Hauptstelle der ÖRA einreichen. Da die ÖRA am Dienstag, 31. Dezember geschlossen ist, können Anträge „in letzter Minute“ nur noch am Freitag, 27. Dezember 2013 und Montag, 30. Dezember 2013 in der ÖRA-Hauptstelle, Dammtorstraße 14, 20354 Hamburg, zwischen 8 und 13 Uhr gestellt werden;
- An die ÖRA adressiert, in den Nachtbriefkasten des Ziviljustizgebäudes, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, bis zum 31. Dezember 2013, 24 Uhr, (in dreifacher Ausfertigung) einwerfen;
- An die ÖRA adressiert, per Fax an die gemeinsame Annahmestelle des Landgerichts Hamburg unter 040/4 28 43-43 18 oder -43 19 richten;
- An die ÖRA per Fax an die Nummer 040/4 28 43-36 58 senden.
Diese Anträge gelten dann als rechtzeitig gestellt und hemmten die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 204 Abs.1 Nr.4 BGB, so die Behörde.
Die ÖRA ist vom 24. bis 26. Dezember 2013 sowie am 31. Dezember 2013 und 1. Januar 2014 geschlossen. Weitere Informationen: www.hamburg.de/oera