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Recht & Steuern

eBay-Auktion: Wohnwagen-Verkauf für 56 Euro trotz vorzeitiger Beendigung

Wann ist der vorzeitige Abbruch einer eBay-Auktion für Händler erlaubt? Hierzu gibt es ein neues Urteil des Landgerichtes Detmold.

Wann ist der vorzeitige Abbruch einer eBay-Auktion für Händler erlaubt? Hierzu gibt es ein neues Urteil des Landgerichtes Detmold.

Wann ist der vorzeitige Abbruch einer eBay-Auktion für Händler erlaubt? Hierzu gibt es ein neues Urteil des Landgerichtes Detmold.

Immer wieder kommt es vor, dass ein Händler seine Ware bei eBay zu einem günstigen Gebot einstellt und nach der Freischaltung die Auktion vorläufig abbricht. Häufig geschieht dies, wenn er den Gegenstand in lukrativerer Form veräußern möchte.

Dass man sich das gut überlegen sollte, wird an einer aktuellen Entscheidung des Landgerichtes Detmold deutlich. Dort bot eine Verkäuferin über eBay einen Wohnwagen im Werte von 2.000 € mit einem Mindestgebot von 1 Euro zum Verkauf an. Doch einen Tag später wollte sie davon Abstand nehmen, weil ihr Lebensgefährte den Wohnwagen anderweitig verkaufen wollte. Aus diesem Grunde brach sie die eBay-Auktion vorläufig ab. Einige Zeit später meldete sich jedoch ein Teilnehmer an der Auktion, der zu diesem Zeitpunkt das höchste Angebot in Höhe von 56 Euro abgegeben hatte. Er verlangte von der Verkäuferin die Herausgabe des Wohnwagens zu diesem Preis. Doch diese dachte nicht daran und berief sich auf den vorzeitigen Abbruch der Auktion. Doch damit sollte sie keinen Erfolg haben.

Das Landgericht Detmold bestätigte nämlich mit Urteil vom 22.02.2012 (Az. 10 S 163/11) in der 2. Instanz, dass der Wohnwagen an den Höchstbietenden Zug um Zug gegen Zahlung von 56 € übereignet werden muss. Die Richter stellten klar, dass hier der Kaufvertrag trotz des vorläufigen Abbruchs der eBay-Auktion wirksam zustande gekommen ist. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay besagen, dass bei einem vorzeitigen Abbruch der Auktion durch den Verkäufer normalerweise ein Kaufvertrag zwischen dem Anbieter und dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden zustande kommt. Anders ist das nur, wenn der Anbieter hierzu gesetzlich berechtigt gewesen ist. Dies ist aber im zugrundeliegenden Sachverhalt nicht der Fall.

Dieses Urteil des Landgerichtes Dortmund ist zu begrüßen. Auf diese Weise wird verhindert, dass eBay von den Auktionsbeteiligten bei Auktionen als Ramschplattform missbraucht wird. Ihnen sollte hier bewusst sein, dass Sie rechtsverbindliche Erklärungen abgeben. Diese sind normalerweise auch verbindlich. Anders ist dies nach der bisherigen Rechtsprechung jedenfalls dann, wenn die Ware durch einen Diebstahl vorzeitig verlorengegangen ist.

 

Christian Solmecke

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