Seit der Einführung des Mindestlohngesetzes Anfang 2015 gibt es in den Betrieben allerdings vermehrt Unsicherheiten bezüglich der Beschäftigung und Bezahlung von Praktikanten. Denn nun haben grundsätzlich auch Praktikanten einen Anspruch auf den Mindestlohn . Das Gesetz lässt jedoch Ausnahmen zu, sodass ein Praktikum nicht zwangsläufig zu einer mindestlohnpflichtigen Beschäftigung führt.
Praktika zur Orientierung
Vom Mindestlohngesetz ausgenommen sind sogenannte Orientierungspraktika, die hauptsächlich von Schülerinnen, Schülern sowie Schulabsolventinnen und Schulabsolventen genutzt werden. Voraussetzung ist dabei, dass der Praktikant zuvor weder eine Ausbildung noch ein Studium begonnen hat und das Praktikum auf maximal drei Monate begrenzt ist. Dient das Praktikum allerdings nicht eindeutig der Orientierung, ist es im Zweifelsfall mindestlohnpflichtig.
Studien- und ausbildungsbegleitende Praktika
Das studien- beziehungsweise ausbildungsbegleitende Praktikum ist ebenfalls vom Mindestlohn ausgenommen. Ein solches Praktikum von bis zu drei Monaten kann begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung geleistet werden. Vorsicht ist allerdings geboten, sobald bereits zuvor ein studien- beziehungsweise ausbildungsbegleitendes Praktikumsverhältnis zwischen dem Ausbilder und dem Praktikanten bestanden hat. Denn dann fällt das zweite Praktikumsverhältnis unter die Mindestlohnpflicht. Zudem muss das Praktikum einen inhaltlichen Bezug zur Ausbildung oder zum Studium aufweisen.
Pflichtpraktika
Auch vorgeschriebene Pflichtpraktika sind nicht mindestlohnpflichtig. Ein solches Pflichtpraktikum liegt vor, wenn es aufgrund einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben ist. Auf die Dauer des Praktikums kommt es in diesem Fall nicht an. Unternehmen sollten sich vor der Aufnahme eines Pflichtpraktikanten die entsprechende Studien- oder Ausbildungsordnung vorlegen lassen und dem Praktikantenvertrag eine Kopie beifügen, um im Fall einer Überprüfung den entsprechenden Nachweis liefern zu können.
Master- und Bachelorarbeiten im Unternehmen
Unsicherheiten kommen häufig bei der Handhabung von Studierenden auf, die ihre Master- oder Bachelorarbeit in einem Unternehmen anfertigen. Bei dieser Vertragsgestaltung handelt es sich weder um einen Praktikums- noch um einen Arbeitsvertrag . Dennoch ist eine vergütete Anfertigung von solchen Arbeiten heutzutage üblich und begehrt. Trotzdem geht das Mindestlohngesetz auf diese praxisrelevante Form des Einsatzes von Studierenden im Unternehmen nicht ein. Um aus dem Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes herauszufallen, muss ein Studierender ausschließlich mit der Anfertigung seiner Studienarbeit im Betrieb beschäftigt sein. Er darf weder in die betrieblichen Abläufe integriert noch weisungsgebunden sein. Auf die Laufzeit des Vertrags kommt es in solchen Fällen dann nicht an. Sobald der Studierende neben dem Anfertigen seiner Bachelor- oder Masterarbeit im Unternehmen mitarbeitet, sollte dies auch vergütet werden.
Praxistipps für Unternehmen
Ein Praktikum ist eine Chance für beide Seiten. Grundsätzlich sollten die Auflagen, die bei der Beschäftigung von Schülerinnen, Schülern und Studierenden auf Betriebe zukommen, nicht dazu führen, dass weniger Praktika angeboten werden. Klären Sie eindeutig, welchen Zweck das Praktikum verfolgt. Mit diesen Angaben ist die richtige Einordnung meist schon zu treffen. Für Praktikantenverträge und weitere benötigte Schriftstücke sind Muster verfügbar. Auch der AGA Unternehmensverband stellt seinen Mitgliedern solche Arbeitshilfen kostenfrei zur Verfügung.
— Rechtsanwältin Janine Fazelly —
_________________________
ZUR AUTORIN
Rechtsanwältin Janine Fazelly LL. M.
AGA Norddeutscher Unternehmensverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistung e.V.
Im AGA sind mehr als 3.500 überwiegend mittelständische Groß- und Außenhändler sowie unternehmensnahe Dienstleister aus Norddeutschland organisiert. Der AGA unterstützt in Unternehmens- und Personalführung sowie in allen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen. Ferner vertritt der AGA die branchen- und firmenspezifischen Belange seiner Mitglieder gegenüber Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit. www.aga.de
Bildquellen
- Mehdi-Fazelly: AGA Unternehmensverband
- freigabe_ka4_4294_web: AGA Unternehmensverband