Beschäftigte waren nach bisheriger Rechtslage im Homeoffice oder bei mobiler Tätigkeit grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. Versichert waren allerdings neben der eigentlichen Arbeitsleistung nur die Betriebswege, die der Beschäftigte im Zusammenhang mit der Tätigkeitsausübung im häuslichen Umfeld zurücklegte. Hierzu zählte beispielsweise der Weg zum Drucker in einen anderen Raum. Da der Versicherungsschutz nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte im Falle eines Unfalls das zwingende Erfordernis eines direkten Zusammenhangs des Unfallgeschehens zur versicherten Tätigkeit voraussetzte. So wurden in der Vergangenheit Wege, die im eigenen Haushalt im reinen Privatinteresse des Arbeitnehmers ausgeführt wurden, wie der Gang zur Toilette oder der Gang in die Küche zum Essen oder Trinken, von den Gerichten anders bewertet und fielen – im Gegensatz zu Wegen, die im Büro zurückgelegt werden – nicht mehr unter den Versicherungsschutz.
Mit der Ergänzung ist der Versicherungsschutz im Büro oder im Homeoffice bzw. bei mobiler Arbeit nun gleich zu bewerten und besteht in gleichem Umfang. Ebenfalls erweitert und damit gleichgestellt wurde der Versicherungsschutz für Beschäftigte, die wegen ihrer oder der Kinder des Ehegatten bzw. Lebenspartners Wege zur außerhäuslichen Betreuung zurücklegen. Hier galt nach bisheriger Rechtslage, dass nur die Wege versichert waren, die Beschäftigte zurücklegten, um ihr Kind auf dem Weg zur Arbeitsstätte in der Betreuungseinrichtung abzugeben oder auf dem Rückweg von der Arbeitsstätte wieder abzuholen. Nach der neu geschaffenen Regelung sind jetzt auch Wege, die vom Homeoffice oder sonstiger mobiler Arbeit im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung zurückgelegt werden, vom Versicherungsschutz mit umfasst und werden so der Tätigkeitsausübung im Büro gleichgestellt.
— Svenja Hoppe-Sumic —
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ZUR AUTORIN
Rechtsanwältin Svenja Hoppe-Sumic
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