Für die Gründung eines Betriebsrats ist die Mitarbeiterzahl des Unternehmens ausschlaggebend. Nach einem aktuelles Urteil (7 ABR 69/11) des Bundesarbeitsgerichts (BAG) müssen bei der Berechnung nun auch Leiharbeiter berücksichtigt werden.
Entgegen der Entscheidungen in den Vorinstanzen hatte beim Bundesarbeitsgericht die Anfechtung einer Betriebsratswahl durch 14 Arbeitnehmer Erfolg. In dem verhandelten Fall waren in dem Unternehmen zum Zeitpunkt der angefochtenen Wahl neben 879 Stammarbeitnehmer regelmäßig 292 Leiharbeitnehmer beschäftigt. Der Wahlvorstand hatte die Leiharbeitnehmer bei der Wahl nicht berücksichtigt und einen 13-köpfigen Betriebsrat wählen lassen. Unter Einbeziehung der Leiharbeitnehmer wäre dagegen ein 15-köpfiger Betriebsrat zu wählen gewesen.
Durch das neue Urteil können sich Betriebsräte bei den zukünftigen Wahlen durch die Hinzurechnung der Leiharbeitnehmer erheblich vergrößern.
Quelle: Bundesarbeitsgericht
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