Schafft ein Arbeitgeber auf seiner Facebook-Seite die Möglichkeit, dass andere Facebook-Nutzer auf der Pinnwand Posts veröffentlichen können, die sich in ihrem Inhalt auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Beschäftigter beziehen, unterliegt die Ausgestaltung dieser Funktion der Mitbestimmung des Betriebsrats. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Dezember 2016 entschieden.
Öffentliche Posts zu Beschäftigtenverhalten erzeugen Überwachungsdruck
In dem verhandelten Fall ging es um einen Betreiber von Blutspendediensten. Bei den angebotenen Blutspendeterminen sind jeweils ein Arzt oder mehrere Ärzte sowie bis zu sieben weitere Beschäftigte tätig, alle tragen Namensschilder.
Im April 2013 richtete das Unternehmen ohne Beteiligung des Betriebsrats seine Facebook-Seite ein – mit der Möglichkeit, dass bei Facebook registrierte Nutzer auf der Pinnwand Kommentare einstellen konnten.
Nachdem sich Nutzer hier zum Verhalten von Beschäftigten des Unternehmens öffentlich geäußert hatten, machte der Betriebsrat geltend, dass die Einrichtung und der Betrieb der Facebook-Seite mitbestimmungspflichtig seien. Das Unternehmen könne die von Facebook bereitgestellten Auswertungsmöglichkeiten dazu nutzen, die Beschäftigten zu überwachen. Durch die Möglichkeit, Kommentare zum Verhalten oder der Leistung von Arbeitnehmern auf der Pinnwand öffentlich zu äußern, werde ein erheblicher Überwachungsdruck erzeugt.
Der Betriebsrat verlangte die Abschaltung der Facebook-Seite. Das Bundesarbeitsgericht gab ihm teilweise Recht. Das Unternehmen muss zwar seine Facebook-Seite nicht abschalten. Allerdings unterliegt die Entscheidung des Unternehmens, Kommentare auf der Pinnwand unmittelbar zu veröffentlichen, der Mitbestimmung des Betriebsrats, sofern sich die Kommentare auf das Verhalten oder die Leistung von Beschäftigten beziehen.
Die Facebook-Seite als Überwachungseinrichtung?
Bisher liegt zur beschriebenen gerichtlichen Entscheidung lediglich eine Pressemitteilung vor. Es scheint so zu sein, dass das Bundesarbeitsgericht in seiner Argumentation die Facebook-Seite aufgrund der Pinnwandfunktion als Überwachungseinrichtung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (§ 87 Abs. 1 Nr. 6) einordnet. Die Vorinstanz hatte dies mit der Begründung, dass die Facebook-Seite selbst keine technische Einrichtung sei, die dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter zu überwachen, verneint.
Wie Betriebe vorbeugen können
Unternehmen sollten nun besonders auf ihre Facebook-Pinnwand und die dort abgegebenen Kommentare achten. Es empfiehlt sich, bestehende oder neue Betriebsvereinbarungen anzupassen und den Umgang mit Kommentarfunktionen bei Facebook oder anderen Social-Media-Plattformen zu regeln.
— Rechtsanwältin Janine Fazelly —
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Rechtsanwältin Janine Fazelly LL. M.
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