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Verbraucherzentrale Baden-Württemberg geht erfolgreich gegen verbraucherfeindliche AGB-Klauseln vor

Die Verbraucherzentralle Baden-Württemberg e.V. ist erfolgreich gegen verbraucherfeindliche AGB-Klauseln des Möbelhauses Gamerdinger vorgegangen. In der Pressemitteilung führte die Verbraucherzentrale zu dem Urteil des OLG Stuttgart aus:

Die Verbraucherzentralle Baden-Württemberg e.V. ist erfolgreich gegen verbraucherfeindliche AGB-Klauseln des Möbelhauses Gamerdinger vorgegangen. In der Pressemitteilung führte die Verbraucherzentrale zu dem Urteil des OLG Stuttgart aus:

Die Verbraucherzentralle Baden-Württemberg e.V. ist erfolgreich gegen verbraucherfeindliche AGB-Klauseln des Möbelhauses Gamerdinger vorgegangen. In der Pressemitteilung führte die Verbraucherzentrale zu dem Urteil des OLG Stuttgart aus:

„Das Möbelhaus Gamerdinger hatte gegenüber Verbrauchern beim Möbelkauf eine rechtswidrige Klausel zum Transport durch einen Stempelaufdruck verwendet. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. ging erfolgreich gerichtlich dagegen vor.

Das Unternehmen Möbel Gamerdinger GmbH & Co. KG in Böblingen darf sich gegenüber seinen Kunden im Zusammenhang mit Kaufverträgen über Möbel nicht mehr auf die Klausel berufen, in welcher der Kunde bestätigen soll, dass die bestellte Ware durch Treppenhaus und Wohnungstüren transportiert werden kann. “Diese Klausel benachteiligte Verbraucher, da mit ihr etwa Anlieferungsschäden am Möbel auf die Kunden abgewälzt werden könnten” so Dunja Richter, Juristin der Verbraucherzentrale.

Die Verbraucherzentrale Baden Württemberg e.V. hatte gegen diese Klausel geklagt und nun auch durch das OLG Stuttgart recht bekommen (Az: 2 U 7/10). “Für den Transport ohne Schäden am Möbel ist bei Anlieferung das Möbelhaus verantwortlich. Verpackungsmaße und Zerlegbarkeit sind dem Verbraucher unbekannt. Es muss deshalb bei der Verantwortlichkeit des Möbelhauses verbleiben” fordert Dunja Richter.

Möbel Gamerdinger darf die besagte Klausel nicht mehr verwenden oder sich darauf berufen.

Die Verwendung einer solchen Klausel dürfte bei Möbelhäusern nicht unüblich sein. Verbraucher sollten sich daher bei Klauseln ähnlichen Inhalts an die Verbraucherzentrale Baden Württemberg e.V. wenden.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.”

(Quelle: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. vom 11.05.2010)

 

Christian Solmecke

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