Arbeitgeber und Arbeitnehmer stritten darüber, ob zwischen beiden ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als Rechtsfolge von § 15 Abs. 6 TzBfG entstanden ist. Der Arbeitnehmer war seit Juli 1999 aufgrund einer Reihe befristeter Arbeitsverträge mit unterschiedlichen Aufgaben in einem Arbeitsverhältnis bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt. Eigentlich ist er Beamter der Bundespost und wurde für die jeweiligen Tätigkeiten beurlaubt.
Zuletzt stand er in einem befristeten Arbeitsverhältnis, das zum 30. September 2020 enden sollte. Der Arbeitgeber gewährte ihm Anfang September noch Urlaubstage im Oktober. Zu einem Anschlussvertrag kam es nicht. Der Arbeitnehmer klagte vor Gericht auf Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ab dem 1. Oktober 2020, da sein Arbeitsverhältnis mit Wissen des Arbeitgebers über den 30. September 2020 hinaus fortgesetzt worden sei.
Das BAG war anderer Ansicht und entschied, dass zwischen den Parteien kein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden ist. Es stellte klar, dass der Tatbestand des § 15 Abs. 6 TzBfG nicht erfüllt ist, wenn einem Arbeitnehmer für die Zeit nach Ablauf seines befristeten Arbeitsverhältnisses Urlaub gewährt wird.
In der Begründung führte das BAG aus, dass die gesetzliche Regelung auf der Erwägung beruhe, dass die Fortsetzung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer mit Wissen des Arbeitgebers im Regelfall der Ausdruck eines stillschweigenden Willens der Parteien zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses ist. Dafür müsse der Arbeitnehmer aber auch tatsächlich weiterarbeiten. Es genüge nicht, dass der Arbeitgeber einseitig Leistungspflichten erfülle, während der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringe. Die bloße Urlaubsgewährung, wie im vorliegenden Fall, reiche daher grundsätzlich nicht aus.
— Civan Arik —
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Rechtsanwalt Civan Arik
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