Nach dem Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber darüber hinaus die Pflicht, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, welche die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit gewährleisten und ihm möglich und zumutbar sind.
Zudem hat der Arbeitgeber gemäß § 618 BGB eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern. Der Arbeitgeber muss im Rahmen dieser Fürsorgepflicht alle Maßnahmen treffen, dass sich der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz nicht anstecken kann. Hierzu gehört beispielsweise das Aufstellen von Desinfektionsmitteln im sanitären Bereich und im Eingangsbereich des Betriebes.
Arbeitnehmer müssen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit melden
Der Arbeitgeber kann die Mitarbeiter im Rahmen seines Direktionsrechtes auch dazu verpflichten, einen Mundschutz zu tragen und sich regelmäßig die Hände zu waschen und zu desinfizieren. Auch kommt der Arbeitgeber der gesundheitlichen Fürsorgepflicht dadurch nach, dass er Pandemiepläne aufstellt.
Die Arbeitnehmer wiederum sind nach §§ 15,16 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, jede erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden und dessen arbeitsschutzrechtlichen Weisungen nachzukommen. Ein Recht des Arbeitgebers allerdings, die ärztliche Untersuchung eines Arbeitnehmers anzuordnen, besteht nach dem Direktionsrecht nicht, da eine solche Anordnung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers unvereinbar wäre.
Betriebsrisiko und Entgeltfortzahlungsanspruch
Der Arbeitgeber kann nicht zur Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe und zur Minderung des Betriebsrisikos zwangsweise Home-Office anordnen. Bei der Wohnung handelt es sich um einen verfassungsrechtlich geschützten Bereich, in den mittels des Direktionsrechtes nicht eingegriffen werden darf. Auch kann nicht einseitig Zwangsurlaub angeordnet werden, da hierfür die Reichweite des Direktionsrechtes ebenfalls nicht ausreicht. Der Arbeitgeber ist aber unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht zum Schutz der Arbeitnehmer angehalten, einen Mitarbeiter unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen, sofern es konkrete Anhaltspunkte für eine Erkrankung des Mitarbeiters gibt.
Arbeitnehmer hat sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung
Ist der Arbeitnehmer infolge der Krankheit arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz für einen Zeitraum von sechs Wochen. Allerdings kommt dieser Anspruch nur in Betracht, wenn den Arbeitnehmer an der Erkrankung kein Verschulden trifft. Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen einer Privatreise gegen eine Reisewahrung des Auswärtigen Amtes verstößt. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers die für die Entstehung der Erkrankung erheblichen Umstände darzulegen.
Kurzarbeit als Möglichkeit, einem Zulieferstopp zu begegnen, kann von Seiten des Arbeitgebers nur angeordnet werden, wenn es hierzu bereits Regelungen im jeweiligen Arbeitsvertrag gibt. Ist ein Betriebsrat vorhanden, kann die Kurzarbeit gemäß § 87 Abs.1 Nr.3 BetrVG in Abstimmung mit diesem angeordnet werden. Sollte aufgrund möglicherweise auftretender Erkrankungen im Betrieb die Schließung behördlich angeordnet werden, trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko der Entgeltfortzahlung.
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ZUR AUTORIN
Rechtsanwältin Svenja Hoppe-Sumic
AGA Norddeutscher Unternehmensverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistung e.V.
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