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Recht & Steuern

Die Entgeltfortzahlungspflicht bei neuer Erstbescheinigung

Meldet sich ein Arbeitnehmer krank, dann entstehen dem Arbeitgeber nicht nur Probleme bei der Personalplanung und der Erledigung der anstehenden Arbeit. In solchen Situationen kann auch die Entgeltfortzahlung an den erkrankten Mitarbeiter eine erhebliche Belastung darstellen. Diese ist gem. § 3 Abs. I des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) wegen ein und derselben Krankheit zunächst nur über einen Zeitraum von sechs Wochen durch den Arbeitgeber zu zahlen …

AGA Unternehmensverband

Meldet sich ein Arbeitnehmer krank, dann entstehen dem Arbeitgeber nicht nur Probleme bei der Personalplanung und der Erledigung der anstehenden Arbeit. In solchen Situationen kann auch die Entgeltfortzahlung an den erkrankten Mitarbeiter eine erhebliche Belastung darstellen. Diese ist gem. § 3 Abs. I des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) wegen ein und derselben Krankheit zunächst nur über einen Zeitraum von sechs Wochen durch den Arbeitgeber zu zahlen …

Doch wann endet diese „eine“ Krankheit, für deren Dauer der Arbeitgeber nach Ablauf der sechs Wochen zunächst kein Entgelt mehr fortzahlen muss (Einheit des Verhinderungsfalles)? Wer muss eine Überschneidung der Arbeitsunfähigkeiten bzw. eine zwischenzeitliche Arbeitsfähigkeit beweisen; zu welchen Lasten gehen bestehende Zweifel?

Das Bundesarbeitsgericht hat am 11. Dezember 2019 (Aktenzeichen: 5 AZR 505/18) über einen solchen Fall entschieden. Eine Arbeitnehmerin war wegen eines psychischen Leidens bereits vom 7. Februar bis zum 18. Mai 2017 arbeitsunfähig erkrankt und erhielt über sechs Wochen Lohnfortzahlung. Bereits am 19. Mai 2017 unterzog sich die Arbeitnehmerin wegen eines gynäkologischen Leidens einer Operation und war in Folge dessen vom 19. Mai 2017 bis zum 30. Juni 2017 arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthielt die Bezeichnung „Erstbescheinigung“. Anschließend begab sich die Arbeitnehmerin in eine bereits vor der Operation beantragte Psychotherapie. Die Arbeitnehmerin forderte in dem Gerichtsverfahren ab dem 19. Mai 2017 eine erneute sechswöchige Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber.

Es kommt auf den Verhinderungsfall an

In der ersten Instanz gab das Arbeitsgericht Hannover der Arbeitnehmerin Recht, da es in der Operation eine neue Krankheit sah. In zweiter und dritter Instanz dagegen lehnten das Landesarbeitsgericht Niedersachsen und das Bundesarbeitsgericht eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers ab.

Damit tatsächlich eine neue Arbeitsunfähigkeit mit der Folge der erneuten Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht, muss der Arbeitnehmer zumindest wenige Stunden – auch wenn diese in seiner Freizeit liegen – arbeitsfähig gewesen sein. Andernfalls liegt die sogenannte Einheit des Verhinderungsfalls vor. Überschneiden sich die Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit auf den Bescheinigungen nicht, so spricht durch die Beweiskraft der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zunächst einiges für das Vorliegen zweier getrennt zu betrachtender Erkrankungen. Kann der Arbeitgeber jedoch erhebliche Indizien vorbringen, die dafür sprechen, dass die erste Erkrankung auch weiterhin zur Arbeitsunfähigkeit führt bzw. die neue Erkrankung bereits während der ersten Arbeitsunfähigkeit auftrat, so ist die Beweiskraft erschüttert. In dem Fall muss der Arbeitnehmer wiederum beweisen können, dass kein einheitlicher Verhinderungsfall vorlag. Kann er zum Beispiel durch Befragung der behandelnden Ärzte nicht nachweisen, dass er zumindest kurzfristig arbeitsfähig war, gehen diese Zweifel zu seinen Lasten. Der Arbeitgeber hat nicht erneut Entgeltfortzahlung zu leisten.

— Lisa Krüger —

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ZUR AUTORIN

Rechtsanwältin Lisa Krüger
AGA Norddeutscher Unternehmensverband
Großhandel, Außenhandel, Dienstleistung e.V.
Im AGA sind mehr als 3.500 überwiegend mittelständische Groß- und Außenhändler sowie unternehmensnahe Dienstleister aus Norddeutschland organisiert. Der AGA unterstützt in Unternehmens- und Personalführung sowie in allen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen. Ferner vertritt der AGA die branchen- und firmenspezifischen Belange seiner Mitglieder gegenüber Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit. www.aga.de

 

Bildquellen

  • Krueger_Lisa: AGA Unternehmensverband
  • _94b4771: AGA Unternehmensverband
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