Werden GmbH-Anteile aus dem Privatvermögen verkauft, sind die Verkaufserlöse unabhängig von Haltefristen immer steuerpflichtig, wenn eine Beteiligung von zumindest einem Prozent an der Gesellschaft besteht.
Diese gesetzliche Regelung muss nicht immer negativ sein. Ergibt das Geschäft rote Zahlen, können diese sogar mit anderen Einkünften wie Miete, Lohn oder Zinsen verrechnet werden. Bei Aktienverlusten ist dies nicht möglich, diese können nur entsprechende Gewinne nach den Regeln der Abgeltungsteuer ausgleichen.
Um sich negative Einkünfte zu sichern, kann ein GmbH-Gesellschafter aus Steuersicht auch in Erwägung ziehen, seine Kapitalanteile an Verwandte zu verkaufen. Möglich ist auch, die Beteiligung mit den übrigen Gesellschaftern durch einen Verkauf zu tauschen. Dies stellt nach dem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs selbst dann keinen Gestaltungsmissbrauch dar, wenn die Veräußerung lediglich der Verlustrealisierung beim Finanzamt dienen soll (Az. IX R 40/09). Die Verlust bringende Veräußerung eines im Privatvermögen gehaltenen Anteils an einer Kapitalgesellschaft an einen Mitgesellschafter ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Verkäufer in engem zeitlichem Zusammenhang von einem anderen Mitbeteiligten dessen in gleicher Höhe bestehenden Gesellschaftsanteil an derselben Gesellschaft erwirbt.
Im zugrunde liegenden Urteilsfall handelte eine im Jahr 2000 gegründete GmbH fast ausschließlich mit Aktien am neuen Markt. Das Gesellschaftsvermögen verminderte sich aufgrund der negativen Börsenentwicklung drastisch. Vor diesem Hintergrund veräußerten die Gesellschafter der GmbH im Jahr 2001 ihre jeweilige Beteiligung mit Verlust reihum an einen Mitgesellschafter und erwarben zeitgleich wieder eine Beteiligung in gleicher Höhe von einem jeweils anderen Gesellschafter. Die jeweils erklärten Verluste aus der Veräußerung erkannten weder Finanzamt noch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz wegen Gestaltungsmissbrauchs an.
Dem folgte der BFH nicht: Denn einem Steuerzahler steht es frei, ob, wann und an wen er seine Anteile an der GmbH veräußert. Liegt keine der gesetzlich ausdrücklich geregelten Verlustabzugsbeschränkungen vor, sind Veräußerungsverluste entsprechend dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
Die Richter betonten, dass sich solche Vorgänge – Verkauf der GmbH-Anteile und anschließender Ankauf von Anteilen an derselben Gesellschaft – nicht gegenseitig aufheben. Vielmehr ändert sich durch den erneuten Anteilserwerb die steuerrechtliche Ausgangslage: Bei einer späteren Veräußerung dieser Anteile oder bei einer Liquidation der GmbH ist der Gewinn oder Verlust unter Berücksichtigung der niedrigeren Anschaffungskosten zu ermitteln. Durch den ringweisen Anteilsverkauf erreichen die Gesellschafter also zumindest einen Steuerstundungseffekt, indem sie steuerlich verwertbare Verluste vorziehen.
GmbH-Gesellschafter können dieses Urteil für ihre persönliche Steuerrechnung verwenden. Ein Verkauf ist in dem Jahr sinnvoll, in dem die Bilanzsituation eher schlecht und die sonstigen Einkommensverhältnisse eher gut sind. Dann wirkt sich der Verkaufsverlust progressionsmindernd auf die übrigen Einkünfte aus, ohne dass sich die Liquidität des Beteiligten ändert.
VSRW-Verlag
