Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Anspruch von Arbeitnehmern mit Urteil vom 9. Dezember 2015 noch einmal ausdrücklich bestätigt und dort auch nähere Definitionen getroffen, die Arbeitgebern in der Praxis helfen können, die Höhe des gezahlten Ausgleichs zu überprüfen. Im Urteil heißt es:
„Bestehen keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen, haben Nachtarbeitnehmer nach § 6 Abs. 5 ArbZG (Arbeitszeitgesetz) einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage. Regelmäßig ist dabei ein Zuschlag in Höhe von 25 Prozent auf den Bruttostundenlohn beziehungsweise die entsprechende Anzahl freier Tage für die zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr geleisteten Nachtarbeitsstunden angemessen. Bei Dauernachtarbeit erhöht sich dieser Anspruch regelmäßig auf 30 Prozent.“
Wann ist ein Arbeitnehmer ein „Nachtarbeitnehmer“?
Arbeitgeber, die nicht an einen Tarifvertrag gebunden und die unsicher sind, ob sie Nachtzuschläge zahlen müssen, sollten zunächst prüfen, ob die betroffenen Beschäftigten wirklich „Nachtarbeitnehmer“ sind. Nicht in allen Fällen einer Arbeit in Nachtstunden muss sofort ein Zuschlag gezahlt werden.
Ein Arbeitnehmer gilt als Nachtarbeitnehmer, wenn er entweder aufgrund seiner Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten hat oder wenn er an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leistet. Eine einmalige Nachtarbeit, zum Beispiel aufgrund einer Festveranstaltung oder wenn ein Arbeitnehmer als Ersatzmann im Schichtdienst einspringt, fällt nicht in den Geltungsbereich der Zuschlagspflicht, wenn die Erheblichkeitsschwelle von 48 Tagen im Kalenderjahr nicht überschritten wird.
Aktuell entschieden
Geklagt hatte im jüngst entschiedenen Fall ein Lkw-Fahrer, der im Paketlinientransportdienst in einem nicht tarifgebundenen Unternehmen tätig war und von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr arbeitete. Der Arbeitgeber hatte ihm zunächst einen Nachtzuschlag von 11 Prozent und zuletzt einen Zuschlag von 20 Prozent für die Arbeitszeit von 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr gezahlt. Der Lkw-Fahrer verlangte jedoch einen Nachtarbeitszuschlag von 30 Prozent seines Stundenlohns oder alternativ zwei Arbeitstage Freizeitausgleich für 90 geleistete Nachtarbeitsstunden. Das Bundesarbeitsgericht gab ihm recht.
Geringere Zuschläge bei Bereitschaftsdiensten
Weiter urteilte das Bundesarbeitsgericht, dass ein geringerer Ausgleich für Nachtarbeit jedoch denkbar sei. Dieser komme in Betracht, wenn während der Nachtzeit beispielsweise durch Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst eine spürbar geringere Arbeitsbelastung als bei reiner Nachtarbeit bestehe.
Praxistipp für Unternehmen
Besteht Unsicherheit darüber, ob ein Arbeitnehmer als Nachtarbeiter beschäftigt ist oder ob die Höhe des gezahlten Zuschlags beziehungsweise die Anzahl gewährter Ausgleichstage angemessen ist, sollte Beratung eingeholt werden. Nachträglich eingeklagte Zuschläge können unter Umständen einen erheblichen Umfang erreichen. Arbeitgeber und -nehmer profitieren daher gleichermaßen von eindeutigen arbeitsvertraglichen Festlegungen zu Art und Höhe des Ausgleichsanspruchs.
— Quandao Wallbruch —
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ZUR AUTORIN
Rechtsanwältin Quandao Wallbruch
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