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GmbH-Geschäftsführer: Fallstricke bei Abberufung und Kündigung

Der GmbH-Geschäftsführer wird durch (konstitutiven) Gesellschafterbeschluss bestellt (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Nach entsprechender elektronischer Anmeldung in öffentlich beglaubigter Form (§ 12 HGB) wird seine Bestellung ins Handelsregister (deklaratorisch) eingetragen (§ 39 GmbHG). Dem dadurch begründeten organschaftlichen Rechtsverhältnis liegt regelmäßig eine schuldrechtliche Vereinbarung in Form eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrags zugrunde.

Der GmbH-Geschäftsführer wird durch (konstitutiven) Gesellschafterbeschluss bestellt (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Nach entsprechender elektronischer Anmeldung in öffentlich beglaubigter Form (§ 12 HGB) wird seine Bestellung ins Handelsregister (deklaratorisch) eingetragen (§ 39 GmbHG). Dem dadurch begründeten organschaftlichen Rechtsverhältnis liegt regelmäßig eine schuldrechtliche Vereinbarung in Form eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrags zugrunde.

Der GmbH-Geschäftsführer wird durch (konstitutiven) Gesellschafterbeschluss bestellt (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Nach entsprechender elektronischer Anmeldung in öffentlich beglaubigter Form (§ 12 HGB) wird seine Bestellung ins Handelsregister (deklaratorisch) eingetragen (§ 39 GmbHG). Dem dadurch begründeten organschaftlichen Rechtsverhältnis liegt regelmäßig eine schuldrechtliche Vereinbarung in Form eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrags zugrunde.

Die Organstellung kann von der Gesellschafterversammlung jederzeit durch Abberufung (als actus contrarius) beendet werden, sofern ein anderer (alleinvertretungsberechtigter) Geschäftsführer vorhanden ist. Ansprüche des abberufenen Geschäftsführers aus dem Anstellungsvertrag bleiben hiervon unberührt (§ 38 GmbHG). Die Abberufung führt auch nicht automatisch zu einer Beendigung des Anstellungsvertrags. Dazu bedarf es einer gesonderten Kündigung. Darüber hat ebenfalls die Gesellschafterversammlung zu entscheiden.

Nimmt der Geschäftsführer an der entscheidenden Versammlung teil, gelten Abberufung und Kündigung mit Bekanntgabe des Beschlussergebnisses durch den Versammlungsleiter als ihm gegenüber mitgeteilt. Ist der (Fremd-) Geschäftsführer hingegen bei der Beschlussfassung nicht anwesend, müssen Abberufung und Kündigung ihm gegenüber gesondert erklärt werden. Schriftform ist dabei nicht notwendig (vgl. anders aber § 623 BGB). Zuständig für die Kundgabe ist die Gesellschafterversammlung, die sich hierbei durch einen Gesellschafter oder einen anderen Geschäftsführer vertreten lassen kann. Deren Bevollmächtigung ist nachzuweisen (vgl. § 174 BGB).

Sollen Abberufung und Kündigung aus wichtigem Grund erfolgen, hat der hiervon betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht (§ 47 Abs. 4 GmbHG). Insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung berechtigen zu einer sofortigen Abberufung aus wichtigem Grund (§ 38 Abs. 2 GmbHG). Ein zur fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrags berechtigender Grund ist (nur) gegeben, wenn (nachweisbar) Tatsachen vorliegen, auf Grund derer der Gesellschaft unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter objektiver Abwägung der Interessen der GmbH einerseits und des Geschäftsführers andererseits die Fortsetzung des Anstellungsvertrags bis zum Ablauf einer vereinbarten Laufzeit des Vertrags oder einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (§ 626 Abs. 1 BGB). In Betracht kommen:

  • Erhebliche und wiederholte Verstöße gegen Gesetz, Satzung oder bindende Gesellschafterbeschlüsse
  • Gravierende Verstöße gegen die innergesellschaftliche Kompetenzordnung
  • Annahme von Schmiergeldern
  • Verletzung der Schweigepflicht oder des Wettbewerbsverbots
  • Geschäftliches Versagen sowie fehlende oder mangelhafte Überwachung der geschäftlichen Entwicklung
  • Unzureichende Information der Gesellschafter, Verletzung von Berichtspflichten
  • Dringender Verdacht strafbarer Handlungen

Bei schwerwiegenden Gründen ist eine Abmahnung des Geschäftsführers nicht erforderlich. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund kann aber nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Gesellschafterversammlung als dem für die Kündigung zuständigen Organ von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat (§ 626 Abs. 2 BGB). Die Frist beginnt mit dem Zusammentritt der Gesellschafterversammlung zur Beratung über die Entlassung des Geschäftsführers. Eine außerhalb einer Gesellschafterversammlung gewonnene Kenntnis einzelner oder auch sämtlicher Gesellschafter ist für den Fristlauf grundsätzlich irrelevant. Danach muss jedoch alsbald eine über die Kündigung entscheidene Gesellschafterversammlung abgehalten werden. Bei der Bemessung der zu gewährenden Frist wird zwar eine gewisse Bedenkzeit sowie die für eine ordnungsgemäße Gesellschafterversammlung notwendige Vorbereitungszeit (§ 51 GmbHG) einzuräumen sein. Im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit des Geschäftsführers wird aber andererseits von der Rechtsprechung nicht toleriert, wenn die Einberufung der Versammlung über Gebühr hinausgeschoben wird. Sobald die Gesellschafter Kenntnis erhalten von tatsächlichen Umständen, die sie zu einer Kündigung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund berechtigen, ist daher Eile geboten. Andernfalls besteht die Gefahr, dass eine spätere Kündigung wegen Fristversäumnis unwirksam ist und einer gerichtlichen Kontrolle nicht stand hält.

Wie man Fehler bei der GmbH-Gründung vermeidet, lesen Sie in diesem Beitrag: Fünf folgenschwere Fehler, die bei der Gründung einer GmbH häufig passieren

 

Christoph Hülsmann

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