Bei Tantiemen an geschäftsführende Gesellschafter droht schnell die verdeckte Gewinnausschüttung mit erheblichen steuerlichen Konsequenzen. Wie Vereinbarungen und Berechnungen aussehen müssen und was Finanzämter prüfen, erfahren Sie hier.
Um Einsatz und Erfolg zu honorieren, erhalten Geschäftsführer neben ihren festen Gehältern häufig auch gewinn – oder umsatzabhängige variable Vergütungsbestandteile. Diese Tantieme n senken als Personalkosten das Betriebsergebnis und führen zur Steuerreduzierung. Aus diesem Grund prüft das Finanzamt bei diesen Vergütungen an geschäftsführende Gesellschafter die formalen und rechnerischen Grundlagen sehr genau.
Tantieme vom Ergebnis oder Umsatz
Ergebnisabhängige Vergütungen erkennt das Finanzamt in der Regel an, sofern die entsprechenden Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer formal korrekt und angemessen abgeschlossen wurden. Anders bei umsatzabhängigen Tantiemen, die die Behörde nur im Ausnahmefall akzeptiert. Hierzu zählt zum Beispiel die Auf- und Umbauphase des Unternehmens (BFH, Urteil vom 12. Oktober 2010, Az. I B 70/10).
Formale Anforderungen
Die Vereinbarung muss vor Beginn des Geschäftsjahres, in der sie gelten soll, abgeschlossen sein. Die Voraussetzungen müssen muss klar und eindeutig formuliert sein und die Parteien müssen die Vereinbarung genau einhalten und durchführen. Die Bemessungsgrundlage und Berechnung der Tantieme müssen genau beschrieben und die Angemessenheit zum vereinbarten Fixgehalt und dem erzielten Betriebsergebnis angemessen sein.
Angemessenheit an der Gesamtvergütung
Als angemessen gilt eine Tantieme, wenn sie 25 Prozent der Gesamtvergütung des Geschäftsführers nicht übersteigt. Der Bundesfinanzhof hat auch schon die Auszahlung höherer Tantiemen in besonderen betrieblichen Situationen anerkannt. Hierzu zählen die Gründungsphase, eine finanziell schwierige Situation oder eine stark risikobehaftete Geschäftstätigkeit der Gesellschaft (BFH, Urteil vom 27. Februar 2003, Az. I R 46/01 und Urteil vom 4. Juni 2003, Az. I R 24/02, BMF-Schreiben 1. Februar 2002, Az. IV A 2 – S 2742 – 4/02; Tz. 3)
Angemessenheit am Betriebsergebnis
Als angemessen gilt die Tantieme, wenn Sie 50 Prozent des handelsrechtlichen Jahresüberschusses nicht übersteigt. Eine Überschreitung der 50 Prozent beurteilt das Finanzamt stets als verdeckte Gewinnausschüttung. Achtung: Für die Berechnung der Tantieme ist der Gewinn vor Steuern und Abzug der variablen Vergütung heranzuziehen. Bei mehreren Berechtigten gilt die Grenze für alle Geschäftsführer gemeinsam.
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