Unterhaltsleistungen an mittellose Lebenspartner sind in voller Höhe als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Das Finanzamt dürfe den Abzugsbetrag nicht durch Anwendung der so genannten Opfergrenze begrenzen, entschied der Bundesfinanzhof in München.
Geklagt hatte ein Steuerzahler, der vollständig für den Lebensunterhalt seiner Partnerin aufkommen musste. Dafür gab er in der Steuererklärung knapp 7200 Euro als außergewöhnliche Belastung an. Die Partnerin hatte wegen der Unterhaltsleistungen des Klägers keinen Anspruch auf staatliche Sozialleistungen.
Das Finanzamt erkannte jedoch nur einen Abzugsbetrag von rund 2740 Euro an. Zur Begründung verwies die Behörde auf die so genannte Opfergrenze, die nur Unterhaltsleistungen in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Steuerzahlers zulässt. Diese Grenze sei im vorliegenden Fall mit 2740 Euro erreicht.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage war in allen Instanzen erfolgreich. Verdiene nur einer der Partner Geld, sei es meist unumgänglich, dass mit dem Einkommen die wesentlichen Ausgaben für beide bezahlt werden müssten. Die Anwendung der Opfergrenze stehe zudem im Widerspruch zum Sozialrecht, betonten die Richter am Bundesfinanzhof. Wenn ein Steuerzahler einen Teil seines Einkommens auf Grund sozialrechtlicher Vorschriften für den Lebensunterhalt seiner Partnerin verwende, dürfe er dafür nicht bei der Steuererklärung durch Anwendung der Opfergrenze benachteiligt werden.
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 29. Mai 2008, AZ: III R 23/07)
Redaktion / Bitkom