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Interviews

Was Selbstständige in puncto Versicherungspflicht beachten sollten

Die Bundesregierung plant derzeit ein neues Gesetz, um Missbrauch bei Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertragsgestaltung sowie Scheinselbstständigkeit einzudämmen. business-on.de hat die Diskussion um das Gesetzesvorhaben zum Anlass genommen, mit dem Hamburger Rentenberater Martin Reißig, Kanzlei Schulz & Reißig & Kollegen, zu sprechen: Wie Sozialversicherungsträger echte Selbstständigkeit von Scheinselbstständigkeit abgrenzen und mögliche Rentenversicherungspflicht für Selbstständige ermitteln.

Kanzlei Schulz & Rei�ig & Kollegen

business-on.de: Herr Reißig, Sie sind gerichtlich geprüfter Rentenberater und Sachverständiger. Was sind Ihre Tätigkeitsfelder?

Martin Reißig: Rentenberater sind eine seltene Spezies. Es ist ein geschützter Beruf und in Deutschland gibt es nur circa 800 von uns. Für die Berufsausübung ist eine gerichtliche Erlaubnis und Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister – www.rechtsdienstleistungsregister.de – erforderlich. Unsere Tätigkeitsfelder sind die gesetzliche Sozialversicherung, insbesondere gesetzliche Renten-, Unfall-, Kranken- und Pflegeversicherung, Schwerbehindertenrecht, betriebliche und berufsständische Versorgungen sowie Versorgungsausgleich.

business-on.de: Sie vertreten Ihre Mandanten unter anderem in Statusfeststellungsverfahren. Was bedeutet das?
Martin Reißig:
Dieses Verfahren ist von einem der Beteiligten – Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Auftraggeber, Auftragnehmer oder Selbstständigen – bei Zweifel am Status, also der Frage nach der Versicherungspflicht, einzuleiten. Ferner kann es im Rahmen einer Betriebsprüfung zum Thema werden.

business-on.de: Wenn wir in die Thematik „abhängige Beschäftigung versus Selbstständigkeit“ weiter einsteigen: Wie wird das geprüft?

Martin Reißig: Im Bereich der Sozialversicherung ist als Erstes zu prüfen, ob eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit besteht. Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung sind:

  • In einen fremden Betrieb eingegliedert und dabei bezüglich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung einem umfassenden Weisungsrecht unterworfen und persönlich abhängig zu sein.
  • Maßgeblich ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Es kommt darauf an, welche Verhältnisse bei der Tätigkeit tatsächlich vorliegen und ob die Verträge rechtlich zulässig sind.
  • Feste Entlohnung, Lohnfortzahlung, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Überstundenzuschläge, Mehrarbeitszuschläge, Sonn- und Feiertagszuschläge.
  • Einordnung in eine von anderer Seite vorgegebene Ordnung oder organisatorische Einheit. Zum Beispiel muss ein Kurierdienstfahrer, der für einen Paketdienst arbeitet, bestimmte Routen fahren und ist an feste Abholungszeiten für Pakete gebunden. Dadurch ist er in den Betriebsablauf eingebunden.
  • Steuerrechtliche oder arbeitsrechtliche Beurteilungen oder Betrachtungsweisen sind sozialversicherungsrechtlich keine ausschlaggebenden Abgrenzungskriterien.
  • Kontrolle der Arbeitsleistung oder Arbeitsausführung.
  •  Bereitstellung von Arbeits- und Betriebsmitteln oder Betriebsstoffen.

Eine selbstständige Tätigkeit ist vornehmlich geprägt durch:

  • Eigenes Unternehmerrisiko, das heißt das eingesetzte Kapital oder die eingesetzte Arbeitskraft ist dem Risiko des Verlustes ausgesetzt. Der Erfolg des Einsatzes sächlicher oder persönlicher Mittel ist ungewiss, das Wagnis geht darüber hinaus, kein Entgelt zu erzielen.
  • Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte und eigener Betriebsmittel.
  • Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit, Arbeitsort und Arbeitszeit werden frei bestimmt.
  • Bezahlung nach geleisteten Arbeitsstunden oder geschuldetem Erfolg, auch bei festen Stundensätzen oder Pauschalen. Es besteht das Risiko des Verdienstausfalls, aber es gibt auch höhere Verdienstchancen.
  • Wahlfreiheit weitere Vertragsbeziehungen zu begründen und Einzelaufträge anzunehmen.
  • Eigenes Auftreten am Markt, eigene Werbung.
  • Eigenes Personal.

Dies sind nur einzelne Stichpunkte. Maßgeblich sind immer der Einzelfall und die tatsächlichen Verhältnisse. Bei GmbH-Geschäftsführern, Vorständen und mitarbeitenden Familienangehörigen gelten besondere Bestimmungen.

Wenn diese Prüfung ergibt, dass Selbstständigkeit vorliegt, gehen die Probleme für bestimmte Berufsgruppen allerdings erst los. Der Gesetzgeber hat einige Selbstständige als besonders „schützenswert“ eingestuft und für diese Beitragspflicht zur Rentenversicherung vorgeschrieben. Dazu gehören unter anderem Lehrer, Trainer, Erzieher, Heilberufe, bestimmte Handwerker und Selbstständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Die Personenkreise sind in den Nummern 1 bis 9 des § 2 des Sozialgesetzbuches VI aufgeführt.

Auch Selbstständige können rentenversicherungspflichtig sein

business-on.de: Welche Kriterien sind für die Deutsche Rentenversicherung ausschlaggebend, dass Selbstständige, die zu der eben genannten Gruppe gehören, rentenversicherungspflichtig sind?

Martin Reißig: Zunächst muss der Gewinn aus der zu prüfenden Tätigkeit bei allen Selbstständigen monatlich 450 Euro oder jährlich 5.400 Euro übersteigen. Maßgeblich ist der Einkommensteuerbescheid. Wird diese Schwelle überschritten, kommt ein weiteres Kriterium zum Tragen: Dass einige Personenkreise im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Dazu gehören:

  • Lehrer und Erzieher
  • Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind sowie
  • Selbstständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

business-on.de: Gibt es auch Möglichkeiten, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen?

Martin Reißig: Ja, einige Personengruppen können sich auf Dauer oder zeitweise befreien lassen, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Hierzu gehören unter anderem:

  • Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen, zum Beispiel Ärzte und Rechtsanwälte
  • Handwerker mit mindestens 216 gezahlten monatlichen Pflichtbeiträgen
  • Selbständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit oder nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbstständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig werden.

business-on.de: Teilweise gibt es nach Betriebsprüfungen enorme Beitragsforderungen, die manche Unternehmen und Selbstständige an den Rand der wirtschaftlichen Existenz bringen. Wie wird die Beitragshöhe errechnet und gibt es Möglichkeiten, die Beitragshöhe zu senken?

Martin Reißig: Hier ist wieder zwischen einer abhängigen Beschäftigung und selbstständigen Tätigkeit zu unterscheiden. Wird eine abhängige Beschäftigung festgestellt, haftet der Arbeitgeber für den gesamten Sozialversicherungsbeitrag zu allen Zweigen der Sozialversicherung sowie für die Lohnsteuer. Dabei wird oftmals noch pauschal Lohnsteuerklasse 6 unterstellt, was den Bruttolohn und die daraus berechneten Abgaben ansteigen lässt. Hier müssen die Beitragsbescheide genau geprüft werden.

Bei rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen werden zunächst die Regelbeiträge gefordert. Aktuell sind dies rund 540 Euro monatlich. Gegebenenfalls besteht die Möglichkeit, sich für die ersten drei Jahre befreien zu lassen, wie schon gesagt, oder nur den halben Regelbeitrag zu zahlen. Liegt der Gewinn jährlich unter 33.000 Euro kann auch überlegt werden, ob einkommensgerechte Beiträge beantragt werden. Dann ergibt der Gewinn multipliziert mit dem jeweiligen Beitragssatz den jährlichen Beitrag. Es können auf Wunsch aber auch höhere Beiträge gezahlt werden. Auf diese Gestaltungsmöglichkeiten sollte der Rentenversicherungsträger von Amts wegen hinweisen. Manchmal wird dies vergessen oder überlesen.

Rentenvesicherungsträger püfen genauer und häufiger

business-on.de: In den Medien kann man immer wieder von Einzelfällen lesen, bei denen die Deutsche Rentenversicherung die Kriterien offenbar strenger auslegt. Wie schätzen Sie es ein: Verschärft die Deutsche Rentenversicherung ihre Kriterien bei der Bewertung, ob eine Versicherungspflicht vorliegt?

Martin Reißig: In der Facharbeitsgruppe unseres Bundesverbandes stöhnte neulich ein Kollege: „Egal was man oben reintut, unten kommt immer Beitragspflicht raus.“ Auch wenn die Vorgaben gesetzlich festgelegt sind, die Rentenversicherungsträger prüfen genauer und häufiger. Außerdem hat das Bundessozialgericht seit 2012 seine Rechtsprechung in vielen Fällen konkretisiert und neue Kriterien bei einigen Berufsgruppen entwickelt. Da kommt es jetzt zu ganz anderen Ergebnissen als noch vor einigen Jahren. So können zum Beispiel GmbH-Geschäftsführer, Syndikusanwälte oder Medzinier, die nicht rein-ärztlich tätig sind, betroffen sein.

Die Probleme werden aber auch von den Beteiligten teilweise selbst verursacht. Was früher ein Beschäftigungsverhältnis war, soll jetzt eine selbstständige Tätigkeit sein, ohne dass sich die Merkmale wesentlich geändert haben. Zum Beispiel: Busfahrer ohne eigenen Bus waren früher Angestellte und heute sollen sie mancherorts im Liniendienst als Selbstständige arbeiten. Friseure müssen auf selbstständiger Basis einen eigenen Stuhl in dem Friseursalon mieten, in dem sie bisher angestellt waren, oder Kellner müssen „ihre“ Tische im Restaurant mieten. Der Erfindungsreichtum der Unternehmen ist groß …

business-on.de: Was raten Sie Kleinunternehmern, Solo-Selbstständigen und Freelancern, um Klarheit über ihren Status – echte Selbstständigkeit oder nicht – zu bekommen?

Martin Reißig: Der Status sollte unbedingt bei Aufnahme der Tätigkeit geklärt werden. Sonst drohen häufig hohe Beitragsforderungen. Handelt es sich wirklich um eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit? Gibt es Befreiungsmöglichkeiten oder geringere Beiträge?

Der Selbstständige muss eventuelle Beiträge auch in seinen Stundensatz oder Unternehmerlohn einkalkulieren. Da rund 20 Prozent des Gewinns an Rentenversicherungsbeiträgen zu zahlen sind, war manche selbstständige Tätigkeit im Nachhinein nicht ausreichend wirtschaftlich, um davon angemessen zu leben. Viele hätten es dann gelassen. Die Rentenversicherungspflicht trifft beispielsweise Lehrende – ob Yoga-Lehrer, Fitness-Trainer oder VHS-Lehrer – oft überraschend und hart.

business-on.de: Was halten Sie als Experte vom neuen Werksvertragsgesetz?

Martin Reißig: Unsere Arbeitswelt verändert sich ständig. Viele Tätigkeiten werden in virtuellen Räumen und Teams ausgeführt. Da sind Arbeitsort und Arbeitszeit nicht mehr die geeigneten Bewertungskriterien. Auch steigt der Grad der Selbstorganisation. Hier verliert die Weisungsgebundenheit an Bedeutung. Außerdem sind insbesondere bei Dienstleistungen keine teuren Betriebsmittel und Räume erforderlich.

Bevor der Gesetzgeber ständig nur flickt, sollte er sich Gedanken machen, welche Kriterien aktuell und in Zukunft auf eine abhängige Beschäftigung hinweisen und welche Selbstständigen vor was geschützt werden sollen.

business-on.de: Vielen Dank, Herr Reißig, für das sehr informative Gespräch!

Bundesregierung plant Änderungen bei Zeitarbeit und Werkverträgen

Im vergangenen Jahr ging das Schreckbild „Scheinselbstständigkeit“ sehr deutlich in der deutschen Wirtschaft um. Besonders Kleinunternehmer, Solo-Selbstständige und Freelancer gerieten in Aufruhr. Gemäß den Vereinbarungen im Koalitionsvertrag von 2013 hatte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) den Entwurf eines „Gesetzes zur Verhinderung des Missbrauchs von Werkverträgen“ auf die Agenda genommen. Es sollte eindämmen, dass Unternehmen abhängig Beschäftigte in die Scheinselbstständigkeit drängen, um etwa Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. Anhand eines neuen Kriterienkatalogs sollte künftig geprüft werden, ob eine Tätigkeit selbstständigen oder nicht-selbstständigen Charakter hat. Unternehmer- bzw. Unternehmensverbände wie der Verband der Gründer und Selbstständigen VGSD e.V. stuften diesen Kriterienkatalog als praxisfern ein und sind seitdem alarmiert, dass das Gesetz Selbstständige kriminalisieren könnte. Man habe „Grund zur Annahme, dass das Gesetz vor allem darauf zielt, die bereits praktizierte ausufernde Einordnung gut verdienender Selbstständiger als Scheinselbstständige abzusichern“, hieß es in einer Stellungnahme des VGSD vom 9. April 2015.

In der „Computerwoche“ vom 8. Juli 2015 war zu lesen: „Die aktuelle Entscheidungsgrundlage der Deutschen Rentenversicherung sorgt für Rechtsunsicherheit und ist eine Gefahr für alle Betroffenen: Vermittlungsagenturen, Projektkunden und Selbstständige.“ 2,5 Millionen Solo-Selbstständige stünden unter Generalverdacht. Dazu zählten insbesondere Branchen wie IT- und Mediendienstleister, die wiederum sehr oft über Agenturen vermittelt würden.

Ein erster Gesetzesentwurf, den Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) im November 2015 vorlegte, musste nachgebessert werden. Tatsächlich hätte das Gesetz in der Form zahlreiche Solo-Unternehmer als scheinselbstständig eingestuft. Etwa durch das Kriterium, dass ein Auftragnehmer überwiegend in den Räumlichkeiten des Auftraggebers seiner Tätigkeit nachkommt – was für nicht wenige Selbstständige, vor allem auch Handwerker, zutrifft. Einen zweiten Entwurf hat Nahles im Februar 2016 vorgelegt.

„Das Schlimmste wurde verhindert, aber es besteht noch immer große Rechtsunsicherheit“, wird Andreas Lutz, Vorstandsvorsitzender des VGSD, in der „Wirtschaftswoche“ vom 23. Februar 2016 zu dem neuen Entwurf zitiert. So entfalle etwa die Vermutungsregelung, wonach ein Verdacht der Deutschen Rentenversicherung (DRV) ausgereicht hätte, „um aus einem Selbstständigen einen Angestellten zu machen“, heißt es weiter in dem Artikel. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände befürwortet die nun vorgesehenen Regelungen zu Werkverträgen als einen „vernünftigen Kompromiss“.

Der Bundesverband mittelständische Wirtschaft e.V. und die Mittelstandsallianz-Partner Bundesverband Digitale Wirtschaft e.V. und Dachgesellschaft Deutsches Interim Management e.V. kritisieren in einer gemeinsamen Stellungnahme im April dieses Jahres, dass die Anforderungen der Digitalisierung nicht genug berücksichtigt würden. Zudem fänden kleine Unternehmen und Selbständige politisch keine ausreichende Beachtung. Und bei Werkverträgen würde die notwendige Rechtssicherheit nicht geschaffen.

Auch andere gehen davon aus, dass sich die Rechtslage schwierig gestalten wird. Denn in unserer digitalen, vernetzten Gesellschaft mit neuen Arbeitsmodellen, flexiblen Projektstrukturen und Arbeitsorten weichen die Grenzen zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen immer weiter auf. Das wird Anpassungen der Definitionen unumgänglich machen. „Die Vorstellung der Rentenversicherung ist, dass der Selbstständige ein Pflichtenheft vereinbart, den Auftrag mit nach Hause nimmt, den dort ohne Rücksprache abarbeitet und dann das fertige Resultat abliefert. Aber so arbeitet doch heute niemand mehr“, sagt Andreas Lutz in dem bereits genannten Artikel der „Wirtschaftswoche“. Ähnlich sieht das auch Carlos Frischmuth von der jüngst gegründeten Allianz für selbständige Wissensarbeiter (ADESW), einer Vereinigung führender Personaldienstleister, die Rechtsicherheit für selbstständige Experten postuliert. Im Interview mit der „Computerwoche“ vom 29. Juni 2016 fordert Frischmuth die „gut funktionierende Freelancer-Kultur“ müsse „als integraler Teil der Wirtschaft honoriert und gefördert werden“. Sie verdienten mit ihrer Tätigkeit gutes Geld und sorgten selbst für das Alter vor. Nicht nachvollziehbare Prozesse und Verfahren der zuständigen Behörden, etwa das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung sorgten dafür, dass sowohl auf der Seite der Unternehmen als auch bei den Experten selbst Verunsicherung herrsche, so Frischmuth weiter.

Der Gesetzesentwurf zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze liegt derzeit im Bundestag vor. Das Gesetz könnte am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Es bleibt abzuwarten – oder besser aktiv daran mitzugestalten –, dass auch letzte Fragestellungen rechtssicher geklärt werden.

 

— Tanja Königshagen —

Bildquellen

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