Niemals zuvor haben so viele Unternehmen in Deutschland parallel und für derart lange Zeit Kurzarbeit angemeldet. In einigen Branchen wird seit Monaten quasi gar nicht gearbeitet, etwa im Tourismus oder in der Gastronomie. Die Kurzarbeit hat sich dabei als bewährtes Instrument unseres Sozialversicherungssystems erwiesen – und fördert dabei ganz nebenbei auch bislang ungeklärte Rechtsfragen ans Tageslicht. Eine davon betrifft den Anspruch auf Erholungsurlaub bei lang andauernder Kurzarbeit.
Nach dem Bundesurlaubsgesetz hat jeder Beschäftigte Anspruch auf gesetzlichen Urlaub in Höhe von 20 Tagen, ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche. Dieser Urlaub ist unverzichtbar, selbst wenn die Arbeit aus persönlichen Verhinderungsgründen – wie eine länger andauernde Erkrankung – nicht erbracht werden kann. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in zahlreichen Urteilen verschiedenster Fallgestaltungen klargestellt. Bislang noch nicht zu entscheiden hatte das höchste deutsche Arbeitsgericht aber über die Frage, ob eine länger andauernde Kurzarbeit den gesetzlichen Urlaub reduziert.
Dies hat nun zumindest das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf genauso bewertet! In dem entschiedenen Fall war eine Mitarbeiterin als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten in einem Betrieb der Systemgastronomie in Teilzeit beschäftigt. Ihr standen pro Jahr – umgerechnet auf eine Drei-Tage-Woche – 14 Tage Urlaub zu. Ab April 2020 galt für die Mitarbeiterin infolge der Corona-Pandemie wiederholt vollständige Kurzarbeit, also „Kurzarbeit Null“. In den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 bestand die Kurzarbeit durchgehend. Für diese drei Monate kürzte die Arbeitgeberin den Urlaubsanspruch anteilig. Sie war der Meinung, während der Kurzarbeit Null entstünden mangels Arbeitspflicht keine Urlaubsansprüche. Die Mitarbeiterin war dagegen der Auffassung, die Kurzarbeit habe keinen Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche. Konjunkturbedingte Kurzarbeit erfolge nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers, sondern im Interesse der Arbeitgeberin. Auch könne die Arbeitgeberin die Kurzarbeit kurzfristig vorzeitig beenden, weswegen es an einer Planbarkeit der freien Zeit fehle.
Deshalb war die Mitarbeiterin der Meinung, ihr stehe für das Jahr 2020 der ungekürzte Urlaub von 14 Arbeitstagen zu. Diesen klagte sie vor dem Arbeitsgericht ein. Das LAG Düsseldorf wies die Klage ab – ebenso wie zuvor das in erster Instanz zuständige Arbeitsgericht Essen. Die Richter urteilten, die Klägerin habe aufgrund der Kurzarbeit Null für die Monate Juni, Juli und Oktober 2020 keine Urlaubsansprüche gemäß Bundesurlaubsgesetz erworben. Der Erholungszweck des Urlaubs setze voraus, dass überhaupt eine Verpflichtung zur Tätigkeit besteht. Dies ist bei vollständiger Kurzarbeit aber nicht der Fall. Insoweit sei Kurzarbeit Null auch nicht mit dem Fall einer Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen. Hier bestehe grundsätzlich eine Arbeitsverpflichtung, die jedoch aus persönlichen Verhinderungsgründen nicht erfüllt werden kann. Da während der Kurzarbeit aber die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, müssten Beschäftigte eine anteilige Kürzung ihrer Urlaubsansprüche in Kauf nehmen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Bundesurlaubsgesetz oder dem europäischen Recht. Auch der Umstand, dass die Kurzarbeit im konkreten Fall durch die Corona-Pandemie veranlasst ist, ändere an diesen Rechtsgrundsätzen nichts. Der Jahresurlaub 2020 stehe der Klägerin deshalb nur im gekürzten Umfang zu.
Das LAG Düsseldorf hat in dieser wichtigen Frage die Revision zum BAG zugelassen. Noch ist offen, ob das höchste deutsche Arbeitsgericht die erstmals mit dieser Eindeutigkeit aufgestellten Grundsätze bestätigt. Das BAG hat in ähnlich gelagerten Sachverhalten aber bereits klargestellt, dass es bei einer vollständigen Aufhebung der Arbeitspflicht zulässig ist, den Urlaub anteilig zu kürzen. Dies wurde zum Beispiel entschieden im Fall eines Sabbaticals, also eines längerfristigen Sonderurlaubs, und für die Freistellungsphase der Altersteilzeit. Auch bei diesen Rechtskonstellationen ist die Arbeitsverpflichtung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung ausgesetzt. Die hierzu aufgestellten Rechtsgrundsätze sind daher durchaus auf das Instrument der Kurzarbeit übertragbar, was das LAG Düsseldorf nun in seinem aktuellen Urteil bestätigt hat. Es bleibt somit spannend, ob (und wenn ja, wie) das BAG am Ende über das Thema Urlaubskürzung bei Kurzarbeit Null entscheidet.
— Dennis Siggelow —
_________________________
ZUM AUTOR
Rechtsanwalt Dennis Siggelow, Leiter Geschäftsstelle Lübeck,
AGA Norddeutscher Unternehmensverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistung e.V.
Im AGA sind mehr als 3.500 überwiegend mittelständische Groß- und Außenhändler sowie unternehmensnahe Dienstleister aus Norddeutschland organisiert. Der AGA unterstützt in Unternehmens- und Personalführung sowie in allen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen. Ferner vertritt der AGA die branchen- und firmenspezifischen Belange seiner Mitglieder gegenüber Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit. www.aga.de
Bildquellen
- Dennis Siggelow: AGA Unternehmensverband
- Antrag auf Kurzarbeitergeld: Wolfilser / stock.adobe.com
